B. Das Recht der Schuldverhältnisse. VI. Die Miete. 43
einen in seiner Person liegenden Grund (er mußte z. B. notwendig ver-
reisen) an der Ausübung des ihm zustehenden Mietrechts verhindert wird.
Außerdem hat der Mieter für schuldhafte Veränderung oder Verschlechterung
der gemieteten Sache, die nicht durch den vertragsmäßigen Gebrauch
gedeckt ist, Schadensersatz zu leisten. Er haftet auch für Verschulden
seiner Familienangehörigen, sowie aller Personen, z. B. der Gäste, die er
in seine Wohnung aufnimmt. Dem Vermieter gegenüber erscheinen diese
Personen als Erfüllungsgehilfen des Mieters: indem sie an dem Sach-
gebrauch beteiligt werden, ist zugleich die Obhut über die gemietete
Sache vom Mieter ihnen mit anvertraut. Setzt der Mieter trotz Ab-
mahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch fort, so ist der
Vermieter zur sofortigen Auflösung des Mietverhältnisses durch Kündigung
berechtigt. Ebenso, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine
mit der Entrichtung des Mietzinses in Verzug ist.
Auch der Mieter hat ein Recht zu unzeitiger Kündigung: wenn ihm
der vertragsmäßige Gebrauch in erheblicher Weise beeinträchtigt wird
und der Vermieter trotz einer ihm zur Erfüllung gesetzten Nachfrist keine
Abhilfe geschafft hat. Ist die Wohnung gesundheitsgefährlich, so hat
der Mieter das sofortige Kündigungsrecht, auch wenn er diese Beschaffen-
heit der Wohnung gekannt oder auf die Geltendmachung des Mangels
verzichtet hatte (diese letztere Kündigungsbefugnis ist zwingenden Rechts).
Der Mietvertrag kann auf bestimmte Zeit geschlossen werden. Der
Mietvertrag über ein Grundstück auf länger als ein Jahr bedarf der
schriftlichen Form (die Unterschrift beider Teile ist notwendig). Häufig
wird der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit eingegangen. Dann soll das
Ende der Mietzeit durch Kündigung eines der beiden Vertragsteile be-
stimmt werden. Diese vertragsgemäße Kündigung muß zeitige Kündigung
sein: die Beendigung des Mietverhältnisses muß eine gewisse Zeit vorher
angekündigt werden. Für den Fall, daß der Vertrag die Kündigungsfrist,
d. h. die Zeit der Vorausankündigung, nicht bestimmt, gelten die gesetz-
lichen Kündigungsfristen. Bei Grundstücksmiete gilt als gesetzliche Regel
vierteljährige Kündigung (für den Schluß eines Kalendervierteljahrs); bei
Grundstückspacht halbjährige Kündigung (für den Schluß eines Pacht-
jahrs); bei Miete beweglicher Sachen (als Regel) dreitägige Kündigung
(am dritten Tage vor Endigung des Mietverhältnisses)l. Bei Tod des
Mieters kann, auch wenn das Mietverhältnis auf längere Zeit eingegangen
war, das Mietverhältnis von beiden Teilen (dem Erben und dem Vermieter)
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Das gleiche gilt zugunsten des Mieters für Militärpersonen, Beamte,
Geistliche, Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten, falls ihre Versetzung
an einen anderen Ort stattfindet.
Alle diese Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs haben die ge-
rechte Regelung des Verhältnisses zwischen Mieter und Vermieter in Ab-
sicht. Ihrer Mehrzahl nach kommen sie dem Mieter zugute, der in der