Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

50 RUDOLPH SOHM: System des bürgerlichen Rechts, 
sind zwingender Natur. Sie können durch Vereinbarung nicht geändert 
oder ausgeschlossen werden. Um die Freiheit des Dienstverpflichteten 
zu schützen, ist seine Vertragsfreiheit gemindert. 
Höhere Dienste. Das Dienstverhältnis der höher Gebildeten, insbesondere der Lehrer, 
Erzieher, Privatbeamten, Gesellschafterinnen wird, falls ihre Erwerbstätig- 
keit wesentlich in dem Dienstverhältnis aufgeht, durch den Satz geschützt, 
daß Kündigung im Zweifel nur für den Schluß eines Kalendervierteljahrs 
und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig 
ist. Für die Regel ist sonst die Frist, nach der die Vergütung bemessen 
ist, auch die Kündigungsfrist. Wird ein dauerndes Dienstverhältnis ge- 
kündigt, so hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten angemessene 
Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren. Bei 
Beendigung des dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete ein 
schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern; 
nur auf Verlangen des Verpflichteten ist das Zeugnis auch auf die 
Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. 
Geschäfts- Auch die Besorgung von Geschäften, z. B. Einkauf oder Verkauf von 
besorgung. Waren, kann Gegenstand eines Dienstvertrags sein. Der Vertrag über 
unentgeltliche Geschäftsbesorgung ist nach dem bürgerlichen Gesetzbuche 
ein Auftrag, der Vertrag über entgeltliche Geschäftsbesorgung aber 
(z. B. das Kommissionsgeschäft des gewerblichen Kommissionärs) ein 
Dienstvertrag. Für den auf Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrag 
gelten, soweit die Dienstverpflichtung (die Geschäftsbesorgung) in Frage 
steht, die Rechtssätze vom Auftrage, soweit es sich um das Recht auf 
Vergütung handelt, die Rechtssätze vom Dienstvertrage. 
Immer wieder erhellt der unermeßliche Umfang des von dem Dienst- 
vertrag beherrschten Gebiets. Aber trotz der Spannweite, die hier den 
Rechtssätzen zu geben war, hat das bürgerliche Gesetzbuch es verstanden, 
in seinem Recht vom Dienstvertrage ein Werk aufzuführen, das größte 
Raumverhältnisse mit Kraft des Aufbaus verbindet. Das Recht des 
bürgerlichen Gesetzbuchs vom Dienstvertrage, von dem sozialen Gedanken 
der Gegenwart durchleuchtet, kommt einer mächtigen lichten Halle gleich, 
im Glas- und KEisenstil der Neuzeit. 
Gegensatz von VIII. Der Werkvertrag. Das Recht vom Werkvertrage erscheint 
WS als Ergänzung des Rechts vom Dienstvertrage. Werkvertrag ist der Ver- 
Dienstvertrag, trag über entgeltliche Leistung eines Arbeitserfolges. Im Dienstvertrag 
handelt es sich um die Leistung von Arbeitskraft: die Arbeit als solche 
soll vergütet werden, auch wenn der erwünschte Erfolg ausbleibt. Der 
Arzt fordert sein Honorar, auch wenn der Kranke stirbt, der Rechts- 
anwalt seine Gebühren, auch wenn der Prozeß verloren geht, der Arbeiter 
seinen Lohn, auch wenn das vom Arbeitsherrn unternommene Werk miß- 
lingen sollte. Daher die beim Dienstvertrage häufige Form des Zeitlohns. 
Aber die Vergütung .kann natürlich auch in anderer Weise bestimmt sein.
	        
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