50 RUDOLPH SOHM: System des bürgerlichen Rechts,
sind zwingender Natur. Sie können durch Vereinbarung nicht geändert
oder ausgeschlossen werden. Um die Freiheit des Dienstverpflichteten
zu schützen, ist seine Vertragsfreiheit gemindert.
Höhere Dienste. Das Dienstverhältnis der höher Gebildeten, insbesondere der Lehrer,
Erzieher, Privatbeamten, Gesellschafterinnen wird, falls ihre Erwerbstätig-
keit wesentlich in dem Dienstverhältnis aufgeht, durch den Satz geschützt,
daß Kündigung im Zweifel nur für den Schluß eines Kalendervierteljahrs
und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig
ist. Für die Regel ist sonst die Frist, nach der die Vergütung bemessen
ist, auch die Kündigungsfrist. Wird ein dauerndes Dienstverhältnis ge-
kündigt, so hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten angemessene
Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren. Bei
Beendigung des dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete ein
schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern;
nur auf Verlangen des Verpflichteten ist das Zeugnis auch auf die
Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken.
Geschäfts- Auch die Besorgung von Geschäften, z. B. Einkauf oder Verkauf von
besorgung. Waren, kann Gegenstand eines Dienstvertrags sein. Der Vertrag über
unentgeltliche Geschäftsbesorgung ist nach dem bürgerlichen Gesetzbuche
ein Auftrag, der Vertrag über entgeltliche Geschäftsbesorgung aber
(z. B. das Kommissionsgeschäft des gewerblichen Kommissionärs) ein
Dienstvertrag. Für den auf Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrag
gelten, soweit die Dienstverpflichtung (die Geschäftsbesorgung) in Frage
steht, die Rechtssätze vom Auftrage, soweit es sich um das Recht auf
Vergütung handelt, die Rechtssätze vom Dienstvertrage.
Immer wieder erhellt der unermeßliche Umfang des von dem Dienst-
vertrag beherrschten Gebiets. Aber trotz der Spannweite, die hier den
Rechtssätzen zu geben war, hat das bürgerliche Gesetzbuch es verstanden,
in seinem Recht vom Dienstvertrage ein Werk aufzuführen, das größte
Raumverhältnisse mit Kraft des Aufbaus verbindet. Das Recht des
bürgerlichen Gesetzbuchs vom Dienstvertrage, von dem sozialen Gedanken
der Gegenwart durchleuchtet, kommt einer mächtigen lichten Halle gleich,
im Glas- und KEisenstil der Neuzeit.
Gegensatz von VIII. Der Werkvertrag. Das Recht vom Werkvertrage erscheint
WS als Ergänzung des Rechts vom Dienstvertrage. Werkvertrag ist der Ver-
Dienstvertrag, trag über entgeltliche Leistung eines Arbeitserfolges. Im Dienstvertrag
handelt es sich um die Leistung von Arbeitskraft: die Arbeit als solche
soll vergütet werden, auch wenn der erwünschte Erfolg ausbleibt. Der
Arzt fordert sein Honorar, auch wenn der Kranke stirbt, der Rechts-
anwalt seine Gebühren, auch wenn der Prozeß verloren geht, der Arbeiter
seinen Lohn, auch wenn das vom Arbeitsherrn unternommene Werk miß-
lingen sollte. Daher die beim Dienstvertrage häufige Form des Zeitlohns.
Aber die Vergütung .kann natürlich auch in anderer Weise bestimmt sein.