B. Das Recht der Schuldverhältnisse. VIIL Der Werkvertrag. 51
So kann auch der Dienstvertrag auf Stücklohn (Akkordarbeit) geschlossen
werden, so daß der Arbeiter ohne Rücksicht auf die Arbeitszeit nach Maß-
gabe des hergestellten Erfolges bezahlt wird. Es besteht dennoch ein
bloßer Dienstvertrag, kein Werkvertrag, wenn und weil der Dienst-
leistende zur Herstellung eines bestimmten Erfolges nicht verpflichtet ist.
Stücklohn bedeutet als solcher nur einen bestimmten Maßstab für die Ver-
gütung der Arbeitskraft, keine Verpflichtung zur Leistung eines Arbeits-
erfolgs. Auch die Näherin, die nach der Zahl der gelieferten Hemden
usw. bezahlt wird, steht in einem Dienstvertragsverhältnis und kann folge-
weise das Recht vom Dienstvertrage geltend machen, kraft dessen ihr
auch bei unverschuldeter vorübergehender Verhinderung entsprechende
Vergütung zu zahlen ist. Das Eigentümliche des Werkvertrags ist, daß
er zur Herstellung eines Werks, d. h. eines Arbeitserfolgs, verpflichtet.
Das Werk kann der verschiedensten Art sein: Herstellung von Sachen
(z. B. eines Gemäldes, eines Rockes), Ausbesserung von Sachen, Trans-
port von Sachen, Errichtung eines Gebäudes usf.
Der Werkverpflichtete (der Unternehmer) ist zu mangelfreier Her-
stellung des Werks verpflichtet. Ist das Werk nicht von der vertrags-
mäßigen Beschaffenheit, so ist der Besteller nicht verpflichtet das Werk
anzunehmen: der Unternehmer ist zur Beseitigung des Mangels ver-
pflichtet und zugleich berechtigt... Erst wenn der Besteller dem Unter-
nehmer vergeblich eine Nachfrist zur endgültigen Beseitigung des Mangels
gesetzt hat, erwächst dem Besteller ein Mängelanspruch wie beim Kaufe:
der Anspruch auf Wandelung (Rückgängigmachung des Werkvertrags)
oder aber auf verhältnismäßige Preisminderung.
Liefert der zur Herstellung einer Sache verpflichtete Unternehmer,
wie das häufig der Fall ist, auch den Stoff, so liegt, wenn es sich um
Herstellung: vertretbarer (nicht individuellen, sondern nur Quantitätswert
besitzenden) Sachen handelt (ich bestelle z. B. ein Dutzend silberne Löffel),
kein Werkvertrag, sondern ein Kaufvertrag vor: der Vertrag betrifft in
Wahrheit Sachlieferung, nicht Werklieferung (es ist gleichgültig, ob der
Lieferungsverpflichtete die Sachen erst herstellt oder sie schon hat, oder
sie etwa anderweitig anschafftl. Wenn aber die Herstellung nichtvertret- Werklieferungs-
barer (individuellen Wert besitzender) Sachen (z. B. eines Kleidungsstücks "9
oder einer besonders eingerichteten Maschine oder eines Porträts) zugesagt
wurde, liegt ein sog. Werklieferungsvertrag, d.h. eine teilweise unter
Kaufrecht stehende Abart des Werkvertrags vor. Kaufrecht gilt ins-
besondere, soweit es sich um die Pflicht zur Eigentumsverschaffung und
um die Gewährleistung für Mängel am Recht handelt. Aber in bezug
auf die Gewährleistung für Mängel der gelieferten Sache gilt das Recht
vom Werkvertrage: ist die vom Unternehmer gelieferte Sache mangelhaft
(der Rock ist etwa zu eng, das Porträt unähnlich), so kann nicht sofort
gewandelt, d.h. nicht sofort Rückgängigmachung des Vertrags verlangt
werden: der Unternehmer ist vielmehr zur Besserung der Sache binnen