RUDOLPH SOHM: Literatur. 91
grundlegende Bedeutung der von PLANCK (und Mitarbeitern) herausgegebene, von dem jetzt,
seit 1903, die 3. Auflage zu erscheinen im Begriff ist. Außerdem ist zu nennen der von
STAUDINGER (und Mitarbeitern) herausgegebene, gegenwärtig in 2. Auflage erscheinende
Kommentar. Noch nicht für alle Teile des bürgerlichen Gesetzbuchs vollendet sind die
von HÖLDER (mit anderen), BIERMANN (mit anderen), WILKE (mit anderen), REHBEIN
unternommenen Kommentare. — Unter den Lehrbüchern sind hervorzuheben: DERNBURG,
Das bürgerliche Recht (5 Bände; 2. Auflage seit 1902; dem Landesprivatrecht sind Er-
gänzungsbände gewidmet); CROME, System des deutschen bürgerlichen Rechtes (noch un-
vollendet, 2 Bände, 1900. 1902); ENDEMANN, Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes (3 Bände,
8. Auflage, 1903); COSACK , Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes (3. Auflage, 1900); ENNECCERUS
und JAEGER, Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes (3. Auflage, 1904); MATTHIASS, Lehrbuch des
bürgerlichen Rechts (3. Auflage, 1900); LANDSBERG, Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes (1904);
Eck, Vorträge über das Recht des bürgerlichen Gesetzbuchs, fortgeführt von R. LEONHARD
(3 Bände, 1903). Eine wertvolle Übersicht über das neue bürgerliche Recht in Vergleichung
mit dem römischen Recht gibt KırP in der 8. Auflage von WINDSCHEID, Lehrbuch des
Pandektenrechts (3 Bände, 1900). — Von den zahlreichen monographischen Arbeiten
haben besonders hervorragende Bedeutung: STROHAL, Das deutsche Erbrecht auf Grundlage
des bürgerlichen Gesetzbuchs (3. Auflage, 2 Bände, 1903. 1905); HELLWIG, Anspruch und
Klagerecht (1900). Im wesentlichen bereits veraltet ist trotz ihrer neuen Auflage die Schrift
von A. MENGER, Das bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen (3. Auflage, 1904).
Das Buch enthält eine Kritik des ersten Entwurfs zum bürgerlichen Gesetzbuch und bringt
nicht viel anderes als was auch von „bürgerlich“ gesinnter Seite erwogen und dem Entwurf
entgegengehalten wurde. Obgleich durch den zweiten Entwurf und die Arbeit der Reichstags-
kommission der Inhalt des bürgerlichen Gesetzbuchs in wesentlichen Punkten geändert und
fortgebildet ist, gibt MENGER noch in der jetzt vorliegenden 3. Auflage in unverminderter‘
Breite seine Polemik gegen den ersten Entwurf wieder, um dann zu den einzelnen Ab-
schnitten lediglich einige kurze Bemerkungen über das bürgerliche Gesetzbuch hinzuzufügen.
Es macht doch einen merkwürdigen Eindruck, wenn auf S. 160—103 der 3. Auflage eine lange
heftige Polemik gegen die Vorschriften des ersten Entwurfs über den Dienstvertrag geführt
und dann auf S. 193 in ein paar Zeilen bemerkt wird, daß alle diese Beschwerden, die
der Verfasser im Namen der „besitzlosen Klassen“ erhebt, schon längst durch das bürgerliche
Gesetzbuch in allen wesentlichen Stücken ihre Erledigung gefunden haben. Eine solche Art
der Darstellung kann doch nur den Erfolg haben, den Leser, insbesondere den Leser aus
den „besitzlosen‘“ Kreisen, über Art und Inhalt unseres geltenden bürgerlichen Rechtes irre-
zuführen.
Für die Geschichte der italienischen Rechtswissenschaft (s. oben S. 86— 88)
vgl.: v. SAVIGNY, Geschichte des römischen Rechtes im Mittelalter (8 Bände, 2. Auflage
seit 1834), F. THANER, Abälard und das canonische Recht (1900); für die Geschichte der
deutschen Rechtswissenschaft insbesondere seit dem 16. Jahrhundert (s. oben S. 88 ff.)
vgl.: R. STINTZING, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (1880. 1884), 3. Abt. von
LANDSBERG (1898).