Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

RUDOLPH SOHM: Literatur. 91 
grundlegende Bedeutung der von PLANCK (und Mitarbeitern) herausgegebene, von dem jetzt, 
seit 1903, die 3. Auflage zu erscheinen im Begriff ist. Außerdem ist zu nennen der von 
STAUDINGER (und Mitarbeitern) herausgegebene, gegenwärtig in 2. Auflage erscheinende 
Kommentar. Noch nicht für alle Teile des bürgerlichen Gesetzbuchs vollendet sind die 
von HÖLDER (mit anderen), BIERMANN (mit anderen), WILKE (mit anderen), REHBEIN 
unternommenen Kommentare. — Unter den Lehrbüchern sind hervorzuheben: DERNBURG, 
Das bürgerliche Recht (5 Bände; 2. Auflage seit 1902; dem Landesprivatrecht sind Er- 
gänzungsbände gewidmet); CROME, System des deutschen bürgerlichen Rechtes (noch un- 
vollendet, 2 Bände, 1900. 1902); ENDEMANN, Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes (3 Bände, 
8. Auflage, 1903); COSACK , Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes (3. Auflage, 1900); ENNECCERUS 
und JAEGER, Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes (3. Auflage, 1904); MATTHIASS, Lehrbuch des 
bürgerlichen Rechts (3. Auflage, 1900); LANDSBERG, Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes (1904); 
Eck, Vorträge über das Recht des bürgerlichen Gesetzbuchs, fortgeführt von R. LEONHARD 
(3 Bände, 1903). Eine wertvolle Übersicht über das neue bürgerliche Recht in Vergleichung 
mit dem römischen Recht gibt KırP in der 8. Auflage von WINDSCHEID, Lehrbuch des 
Pandektenrechts (3 Bände, 1900). — Von den zahlreichen monographischen Arbeiten 
haben besonders hervorragende Bedeutung: STROHAL, Das deutsche Erbrecht auf Grundlage 
des bürgerlichen Gesetzbuchs (3. Auflage, 2 Bände, 1903. 1905); HELLWIG, Anspruch und 
Klagerecht (1900). Im wesentlichen bereits veraltet ist trotz ihrer neuen Auflage die Schrift 
von A. MENGER, Das bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen (3. Auflage, 1904). 
Das Buch enthält eine Kritik des ersten Entwurfs zum bürgerlichen Gesetzbuch und bringt 
nicht viel anderes als was auch von „bürgerlich“ gesinnter Seite erwogen und dem Entwurf 
entgegengehalten wurde. Obgleich durch den zweiten Entwurf und die Arbeit der Reichstags- 
kommission der Inhalt des bürgerlichen Gesetzbuchs in wesentlichen Punkten geändert und 
fortgebildet ist, gibt MENGER noch in der jetzt vorliegenden 3. Auflage in unverminderter‘ 
Breite seine Polemik gegen den ersten Entwurf wieder, um dann zu den einzelnen Ab- 
schnitten lediglich einige kurze Bemerkungen über das bürgerliche Gesetzbuch hinzuzufügen. 
Es macht doch einen merkwürdigen Eindruck, wenn auf S. 160—103 der 3. Auflage eine lange 
heftige Polemik gegen die Vorschriften des ersten Entwurfs über den Dienstvertrag geführt 
und dann auf S. 193 in ein paar Zeilen bemerkt wird, daß alle diese Beschwerden, die 
der Verfasser im Namen der „besitzlosen Klassen“ erhebt, schon längst durch das bürgerliche 
Gesetzbuch in allen wesentlichen Stücken ihre Erledigung gefunden haben. Eine solche Art 
der Darstellung kann doch nur den Erfolg haben, den Leser, insbesondere den Leser aus 
den „besitzlosen‘“ Kreisen, über Art und Inhalt unseres geltenden bürgerlichen Rechtes irre- 
zuführen. 
Für die Geschichte der italienischen Rechtswissenschaft (s. oben S. 86— 88) 
vgl.: v. SAVIGNY, Geschichte des römischen Rechtes im Mittelalter (8 Bände, 2. Auflage 
seit 1834), F. THANER, Abälard und das canonische Recht (1900); für die Geschichte der 
deutschen Rechtswissenschaft insbesondere seit dem 16. Jahrhundert (s. oben S. 88 ff.) 
vgl.: R. STINTZING, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (1880. 1884), 3. Abt. von 
LANDSBERG (1898).
	        
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