Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

167 LUDWIG VON BAR: Internationales Privatrecht. 
befindliche oder von demselben aus erreichbare Vermögen beschränkte 
Konkurse eröffnet werden können. Gegen die volle universelle Wirksam- 
keit des Konkurses ist übrigens auch vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit 
aus geltend zu machen, daß ohne besondere, nur durch positive Bestim- 
mungen in Staatsverträgen zu schaffende Maßregeln und Einrichtungen die 
universelle Wirksamkeit eines Konkursverfahrens die Rechte der in 
anderen Ländern wohnenden Gläubiger schwer schädigen könnte. Als 
Vorbedingung für vertragsmäßige Erstreckung der vollen Wirksamkeit 
eines im Auslande eröffneten Konkurses ist ein weitgehendes Vertrauen 
in die Justiz des anderen Staates zu betrachten und eine nicht zu 
große Differenz der Gesetzgebungen in Ansehung der Rechte der ein- 
zelnen Gläubiger. Der richtige Schritt zu einer den Bedürfnissen des 
Verkehrs wirklich entsprechenden Regelung ist daher nicht ein univer- 
seller, jedem Staate den Beitritt ermöglichender internationaler Vertrag. 
Vielmehr sind für absehbare Zeit nur Verträge, die unter einzelnen 
Staaten zu schließen wären, zu empfehlen. Ein allgemeiner Vertrag der 
ersteren Art, mit dessen Feststellung sich die im Haag abgehaltenen Kon- 
ferenzen allerdings schon beschäftigt haben, dürfte jedenfalls nur einen 
beschränkten Inhalt haben, gewissermaßen einen Rahmen darstellen, der 
durch die Bestimmungen der Einzelverträge auszufüllen wäre. Obgleich 
nun, wie bemerkt, der in einem Lande eröffnete Konkurs — eröffnet 
wird ein Konkurs am Orte der Handelsniederlassung, bzw. des Wohn- 
orts — nicht ohne weiteres extraterritoriale Wirksamkeit äußert, ein 
Standpunkt, der insbesondere von der deutschen Konkursordnung zu- 
folge deren ausdrücklicher Bestimmung eingenommen wird, so ist es doch 
keineswegs ausgeschlossen, daß in einem Staate auf Grund des in einem 
anderen Staate eröffneten Konkurses Maßregeln beantragt werden, welche 
die Rechte der an dem Konkurse teilnehmenden Gläubiger schützen. Ein 
Gläubiger, der an einem im Inlande eröffneten Konkurse teilnimmt, muß 
der richtigen Ansicht nach auch den Zwangsvergleich, der das Ergebnis 
dieses Konkursverfahrens ist, im Auslande gegen sich gelten lassen. 
Schlußwort. Die Ziele des Internationalen Privatrechts sind möglichst universelle 
Sicherheit der Privatrechtssphäre der einzelnen Personen und möglichst 
zweckentsprechende Wirksamkeit der Privatrechtsnormen der einzelnen 
Staaten, ungeachtet der Verschiedenheit der Gesetzgebungen und der 
Wahrung der Souveränität der Staaten. Uniformität der Gesetzgebungen 
würde, wenn in größerem Umfange möglich, das erste jener Ziele voll- 
kommener erreichen lassen, aber den Fortschritt hindern und die Selb- 
ständigkeit der einzelnen Staaten zu sehr beeinträchtigen. Zu den Mark- 
steinen des richtigen Weges gehören viele der Bestimmungen der italieni- 
schen Gesetzgebung von 1865, der Haager Konventionen und des Ein- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich 
von 1806. 
IV
	        
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