Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

200 WILHELM KAHL: Kirchenrecht, 
Staatswohl vereinbarlichen Maße gewährleistet, die Selbständigkeit der 
Kirchen auf ihrem inneren und eigenen Lebensgebiete gewissenhaft 
respektiert, die Staatsaufsicht anderseits auf dem ihr gesetzlich begrenzten 
Gebiete der gemischten Angelegenheiten mit Ernst und Konsequenz ge- 
handhabt, endlich die Parität unter dem Gesichtspunkte gerechter Differen- 
zierung der Kirchen und Religionsgesellschaften aufrecht erhalten werden. 
In allem aber muß es das besondere Ziel der Kirchenpolitik sein, 
einen klaren Boden für die Verhältnisoräanung von Staat und Kirchen 
in Deutschland zu gewinnen und zu behaupten. In Gesetzgebung und 
Praxis fließen Bestandteile aller kirchenpolitischen Systeme ineinander. 
Es erregt notwendig Irrungen, wenn die Behandlung der Beziehungen 
zwischen Staat und Kirche schwankend geführt und mit Mitteln unter- 
nommen wird, welche in ihren Voraussetzungen und Wirkungen sich wider- 
sprechen. Auf dem Wege zu einer nach den gezeichneten Richtungen 
prinzipiell abgeklärten Kirchenpolitik stehen gegenwärtig die Staaten des 
Deutschen Reiches noch im Anfang der Entwickelung. Die großen 
Einheitssysteme von Staat und Kirche haben einer Zeit von Jahrhunderten 
bedurft, sich ein- und auszuleben. Das herrschende System der Kirchen- 
hoheit des Staates hat sein erstes Säkulum jetzt eben durchschritten. Ihm 
gehört die deutsche Zukunft für absehbare d.h. für eine solche Zeit, 
deren Kulturinhalt vom Geschlechte der Lebenden noch mit verantwortet 
werden muß.
	        
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