Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

332 PAUL LABAND: Staatsrecht, 
tritt; nur bei der Begründung des Verhältnisses, bei dem Abschluß des 
Anstellungsvertrages ist er frei; ist er in den Staatsdienst eingetreten, so 
befindet er sich in einer seine Person ergreifenden Unterordnung unter 
eine Herrschaft. Man hat dies als einen „Zustand“ charakterisiert; damit 
ist aber wegen der Unbestimmtheit dieses Begriffes wenig gewonnen; auch 
durch einen privatrechtlichen Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag und andere 
Geschäfte entsteht ein „Zustand“. Das Wesentliche ist, daß das Verhältnis 
nur mit dem Willen des Beamten entstehen und fortbestehen kann und daß der 
Beamte einer besonderen Gewalt, der Dienstgewalt des Staates unterworfen ist. 
Daß der Beamte tatsächlich ein Amt führt, gehört nicht zum Wesen 
dieses Verhältnisses, sondern nur, daß er verpflichtet ist, wenn ihm ein 
Amt übertragen wird, es zu führen. Auch der beurlaubte, zur Disposition 
gestellte, zeitweilig nicht verwendete Beamte bleibt Beamter. Die dienst- 
lichen Rechtsverhältnisse der Landesbeamten sind in den meisten Staaten 
nach dem Vorbilde des Reichsbeamtengesetzes geregelt. 
Amtspflichten, Die Pflicht des Beamten besteht im wesentlichen in der Führung des 
ihm übertragenen Amtes; er ist dabei zum Gehorsam gegen gesetzmäßige 
Dienstbefehle der vorgesetzten Behörde und zur Treue verpflichtet, d. h. 
er soll sein Amt nach bestem Wissen und Können, nötigenfalls selbst mit 
Aufopferung persönlicher Interessen wahrnehmen. Dahin gehört auch die 
Amtsverschwiegenheit. Der Beamte muß ferner in und außer dem Amt 
ein achtungswürdiges Verhalten beobachten und er unterliegt gewissen 
Beschränkungen (Verbot des Gewerbebetriebs; der Bekleidung von Neben- 
ämtern, der Annahme von Geschenken, Titeln, Ehrenzeichen; Heirats- 
konsens). Die Verletzung von Amtspflichten als solche ist mit Disziplinar- 
strafen bedroht, durch welche die Dienstgewalt sich geltend macht, 
unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung den Tatbestand eines mit öffent- 
licher Strafe bedrohten Delikts bildet oder die Verpflichtung zum Schaden- 
ersatz begründet. 
Rechte, Die Rechte des Beamten bestehen in dem Anspruch auf Schutz in 
Ausübung seiner Amtstätigkeit, auf Ersatz der im Dienst gemachten Aus- 
lagen und Verwendungen und in der Regel auf Gehalt. Dazu kommen 
die Ehrenrechte des Titels, Ranges und Amtskleides. 
Beendigung des Das Dienstverhältnis des Beamten hört auf durch Versetzung in den 
Verhältnisses. Ruhestand wegen körperlicher oder geistiger Dienstunfähigkeit oder wegen 
Erreichung eines gewissen Alters oder Ablauf einer gewissen Zahl von 
Dienstjahren; der Beamte behält den Anspruch auf Pension und Amtstitel. 
Ohne daß dem Beamten diese Rechte verbleiben, hört das Dienstverhältnis 
auf infolge gewisser richterlicher Strafurteile oder eines auf Dienstentlassung 
lautenden Disziplinarerkenntnisses. Auch kann der Beamte jederzeit seine 
Entlassung unter Verzicht auf Pension und Ehrenrechte verlangen; sie 
kann ihm nicht verweigert werden, 
In der Regel wird auch der Witwe und den Hinterbliebenen des Be- 
amten eine Pension gewährt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.