Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

VERWALTUNGSRECHT. 
l. JUSTIZ. UND VERWALTUNG. 
Von 
GERHARD ÄANSCHÜTZ: 
Ausgangspunkte: Einleitung. Justiz und Verwaltung sind im Gedankenaufbau des 
She eeunlt heutigen öffentlichen Rechtes zwei voneinander geschiedene Staatsfunktionen, 
das heißt: typische. Formen, in denen der Staat seinen Willen äußert und 
betätigt. Ihr Wesen ist zu bestimmen im Abstande voneinander und im 
Verhältnis zu der dritten Staatsfunktion, der Gesetzgebung. 
Den Ausgangspunkt bilden die Begriffe des Staates und der Staats- 
gewalt. Der Staat ist die Vereinigung eines seßhaften Volkes zu. einem 
willensbegabten und handlungsfähigen Gemeinwesen. Er stellt sonach im 
Sinne Rechtens eine Persönlichkeit vor. Als solcher hat er seinen Willen. 
Dieser Wille ist von aller anderen Willensmacht, von jedem Willen inner- 
und unterhalb des Staates nicht nur im Maße, sondern nach der Art ver- 
schieden durch die ihm allein innewohnende Fähigkeit des Herrschens, 
Herrschen bedeutet Befehlenkönnen, Gewalt haben über freie Menschen. 
Das Wesen des Staatswillens ist also die Gewalt, und es rechtfertigt sich 
daher die Bezeichnung dieses Willens als Staatsgewalt. Die Begriffe 
Staat und Staatsgewalt stehen mithin zueinander wie eine Person zu ihrem 
Willen. 
Die Gewalt ist dem Staatswillen wesenhaft, aber der Staatswille ist 
nicht immer und nicht notwendig Gewalt. Nicht immer tritt der Staat 
seinen Untertanen mit Schwert und Purpur des Herrschers entgegen, es 
steht auch bei ihm, das Gewand des Privatmanns anzutun, nur ebenso 
und in der Art zu wollen und zu handeln wie die Untertanen, in Erwerb 
und Besitz, in Eigentum und Vertrag nach Privatrecht zu leben, wie jene. 
Der Staat ist Privatrechtssubjekt, „Fiskus“, soweit er es sein will. Die 
Staatstätigkeit als Justiz ist, wie .aus dem Folgenden erkennbar werden 
wird, stets Staatsgewalt im eigentlichen Sinn, eine hoheitliche Betätigungs- 
form, während die Verwaltung nicht nur in hoheitlichen, sondern auch 
in privatrechtlichen, fiskalischen Formen sich gebärden kann. 
Die Teilung der Unter den mannigfachen Eigenschaften der Staatsgewalt ragt hervor 
Gewalten. je der Einheit: der Einheit der Staatspersönlichkeit entspricht notwendig 
U
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.