Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

380 GERHARD ANSCHÜTZ: Verwaltungsrecht I (Justiz und Verwaltung). 
Verwaltung (z. B. Kommunalaufsicht, Konzessionswesen), nicht um alle. 
Die Polizeiverwaltung ist diesem modernen, ausschließlich mit gewählten 
Elementen besetzten Behördensystem nicht übertragen worden und auch 
sonst haben die Friedensrichter noch eine Menge von rein administrativen 
Geschäften behalten, z. B. in Wegesachen, Armensachen, gewerbepolizei- 
lichen Angelegenheiten (Erteilung der Konzessionen für Schankwirtschaften 
und Privatheilanstalten), Steuersachen u. a. m. 
Das alte Administrationssystem steht vorläufig noch neben dem neuen, 
beide sind einander koordiniert und grundsätzlich voneinander unabhängig. 
Die friedensrichterlichen Behörden sind vorwiegend Gerichte, die Graf- 
schaftsräte vorwiegend Verwaltungsbehörden, doch ist eine durchgreifende, 
prinzipielle Scheidung zwischen Richter- und Verwaltungsamt ebensowenig 
bewirkt, wie etwa innerhalb des Verwaltungsamts zwischen laufender und 
streitentscheidender Tätigkeit unterschieden wird: in der den beiden Be- 
hördenreihen übertragenen Verwaltungskompetenz ist die Befugnis zur 
Rechtsanwendung im Streitfalle überall inbegriffen. Man muß also sagen, 
daß die quarter sessions auch jetzt noch Strafgericht, Landespolizeibehörde 
und Verwaltungsgericht im kontinentalen Sinne sind, daß aber auch die 
county councils rein administrative und verwaltungsrichterliche Tätigkeit 
zusammen ausüben. 
Oberste Von den friedensrichterlichen Behörden geht der Rechtszug, und zwar 
Reichsgerichte. op na Unterschied in Justiz- wie in Verwaltungssachen an die obersten 
Reichsgerichte, insbesondere an denjenigen Senat des obersten Gerichts- 
hofes (Her Majesty’s High Court of Justice), welcher den Namen King’s 
Bench Division führt. Die Tatsache dieses Rechtszuges hat nichts Auf- 
fallendes, da ja die friedensrichterlichen Behörden ungeachtet ihrer weit- 
reichenden Verwaltungszuständigkeit Gerichte, Untergerichte sind; es 
handelt sich nicht eigentlich um eine Kontrolle der Verwaltung durch die 
Justiz, sondern um die Kontrolle des unteren Richters durch den höheren. 
Der Kontrolle des obersten Gerichtshofes — stets reine Rechts-, nie Zweck- 
mäßigkeitskontrolle — sind auch die modernen Behörden, die Stadt- und 
Grafschaftsräte unterworfen, und insoweit läßt sich von einer Unterordnung 
der Verwaltung unter die Justiz reden. Die Inanspruchnahme dieser Rechts- 
kontrolle geschieht durch besondere Rechtsmittel, welche darauf abzielen, 
daß der oberste Gerichtshof entweder die Entscheidung der Sache von der 
Unterinstanz bzw. unteren Behörde abruft (durch writ of Certiorari) oder 
(durch writ of Mandamus) die untere Stelle dem Antrag der Partei ent- 
sprechend anweist. 
Local Govern- Die durch die Verwaltungsreformen der letzten Jahrzehnte neu- 
ment Board. —oschaffenen Zentralbehörden, insbesondere das einem festländischen 
Ministerium des Innern in manchem Betracht vergleichbare Local 
Government Board haben nicht die Eigenschaft von Verwaltungsgerichten. 
Sie sind allerdings Oberinstanzen des modernen Administrationssystems, 
aber nicht im Sinne von Beschwerde- sondern nur von Aufsichtsinstanzen.
	        
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