Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

B. Die Verwaltungsrechtspflege. II. In den außerdeutschen Ländern. 381 
Ihr Wesen ist das von zentralen Inspektionen ohne Exekutivgewalt, welche 
die ihnen unterstellten Ämter überwachen, anleiten, beraten und unter- 
stützen, welche Staatszuschüsse bewilligen und versagen können, aber 
nichts zu befehlen und zu vollstrecken haben. 
4. Die Verwaltungsrechtspflege in Italien. Italien hat zwei 4. Italien. 
„Verwaltungsgerichtsgesetze“: die legge sul contenzioso amministrativo 
vom 20. März 1865 und die legge sull’ ordinamento della giustizia 
amministrativa vom ı. Mai 1890. Das erste Gesetz schafft die bis dahin 
bestehende, den französischen Einrichtungen (Präfekturräte und Staatsrat) 
nachgebildete Verwaltungsrechtspflege ab, das zweite stellt sie in eigen- 
artiger Zuständigkeit und in neuen Formen wieder her. Das Gesetz vom 
20. März 1865 überträgt allen Rechtsschutz in Verwaltungssachen den 
ordentlichen Gerichten, welche überall, und zwar im gewöhnlichen Instanzen- 
zuge, zuständig sein sollen, wo die Verletzung eines bürgerlichen oder 
politischen Individualrechts unter Streit steht, einerlei, ob und inwieweit 
die Verwaltung bei der Streitfrage interessiert ist und einerlei, ob die 
Verletzung einer Privatperson oder den Staatsorganen schuld gegeben wird. 
Man sieht: die oben (vgl. S. 354) mit dem Schlagworte „Justizstaat“ be- 
zeichnete Lehre, welche alle Verwaltungsrechtspflege als einen Einbruch 
in die Domäne des ordentlichen Richters, als verwerfliche Sonder- und 
Ausnahmegerichtsbarkeit betrachtet, ist zu derselben Zeit, als Gneist ihr 
in Deutschland eine entscheidende Niederlage beibrachte, in Italien zum 
Siege gelangt. Dieser Sieg ist insofern auch ein dauernder, als das 
Gesetz von 1865 nicht etwa später aufgehoben worden ist, sondern heute 
noch gilt, so daß die Verwaltung vor den ordentlichen Gerichten, ohne 
daß ihr ein privilegierter Gerichtsstand vor dem obersten Gerichtshof (wie 
in England) eingeräumt ist, Recht zu geben hat in allen Fällen, wo ihre 
Akte als gesetzwidrige Eingriffe in bürgerliche Rechte, etwa in das 
Eigentumsrecht, von der Partei in forum deduziert werden. Jener Sieg 
ist dann sogar noch erweitert worden durch das Gesetz vom 3ı. März 1877, 
welches die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten 
und Verwaltungsbehörden von der höchsten Verwaltungs- auf die höchste 
Justizstelle, vom Staatsrat auf den (römischen) Kassationshof übertrug, 
so daß seitdem die Justiz in allen Streitsachen des Verwaltungsrechts 
souverän auch über ihre eigene Kompetenz, über die Vorfrage der Zu- 
lässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zu befinden hat. 
Die neuere Gesetzgebung, abgeschlossen durch das oben erwähnte Ordentliche Ge- 
Gesetz vom ı. Mai 1890, bedeutet nun nicht etwa eine Wiedereinschränkung N OiFaRO eGHEEE 
des in so auffallend weitem Maße zugelassenen ordentlichen Rechtsweges. in Italien. 
Sie hat vielmehr unter voller Aufrechterhaltung der bestehenden Justiz- 
zuständigkeit, insbesondere des Gesetzes von 1865, eine neue Organisation 
innerhalb des Rahmens der Verwaltung geschaffen, welche als ein zweiter 
großer Regulator der Verwaltung unabhängig und selbständig neben 
den ersten, neben die ordentlichen Gerichte, gestellt ist und deren Zu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.