C. Kompetenzkonflikte. II. Behandlung der Kompetenzkonflikte. 385
gerichtsverfassungsgesetz, $ ı7 Abs. 2 getroffenen Normativbestimmungen
zu befolgen sind. Letztere gehen im wesentlichen dahin: die Kompetenz-
gerichtshöfe genießen richterliche Unabhängigkeit, sie sind mindestens zur
Hälfte mit höheren richterlichen Beamten zu besetzen, sie entscheiden in
einer Besetzung mit mindestens 5 Mitgliedern in öffentlicher Sitzung nach
Ladung der Parteien, ihre Entscheidung kann nur so lange angerufen
werden, als nicht die Zulässigkeit des Rechtsweges durch ein rechts-
kräftiges Gerichtsurteil festgestellt ist. Nach Maßgabe dieser Vorschriften
sind die bestehenden Kompetenzgerichtshöfe reorganisiert bzw. solche Be-
hörden neu eingeführt worden in Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg,
Baden und anderwärts. In Hessen ist dem den Normativbestimmungen
des G&. V. G. entsprechenden Verwaltungsgerichtshof die Koompetenzrechts-
pflege zugewiesen worden. Überall tritt die Entscheidung des Kompetenz-
gerichtshofs nur auf Antrag ein; der Antrag kann im Falle des positiven
Konflikts nur von der Zentral- oder höheren Verwaltungsbehörde („Er-
hebung des Kompetenzkonflikts“), im Falle des negativen Konflikts
von der beteiligten Partei gestellt werden. Das gleiche gilt nach dem
französischen Gesetz vom 24. Mai 1872, welches den Kompetenzgerichts-
hof (tribunal des conflits) unter dem Vorsitz des Justizministers aus 3 Mit-
gliedern des Staatsrats und 3 Räten des Kassationshofs, die von ihren
Kollegen gewählt werden, sowie aus 2 weiteren Mitgliedern und 2 Ersatz-
männern, diese vier vom tribunal des conflits selbst gewählt, zusammensetzt.
Die KULTUR DER GEGENWART. II. 8
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