Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

C. Kompetenzkonflikte. II. Behandlung der Kompetenzkonflikte. 385 
gerichtsverfassungsgesetz, $ ı7 Abs. 2 getroffenen Normativbestimmungen 
zu befolgen sind. Letztere gehen im wesentlichen dahin: die Kompetenz- 
gerichtshöfe genießen richterliche Unabhängigkeit, sie sind mindestens zur 
Hälfte mit höheren richterlichen Beamten zu besetzen, sie entscheiden in 
einer Besetzung mit mindestens 5 Mitgliedern in öffentlicher Sitzung nach 
Ladung der Parteien, ihre Entscheidung kann nur so lange angerufen 
werden, als nicht die Zulässigkeit des Rechtsweges durch ein rechts- 
kräftiges Gerichtsurteil festgestellt ist. Nach Maßgabe dieser Vorschriften 
sind die bestehenden Kompetenzgerichtshöfe reorganisiert bzw. solche Be- 
hörden neu eingeführt worden in Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, 
Baden und anderwärts. In Hessen ist dem den Normativbestimmungen 
des G&. V. G. entsprechenden Verwaltungsgerichtshof die Koompetenzrechts- 
pflege zugewiesen worden. Überall tritt die Entscheidung des Kompetenz- 
gerichtshofs nur auf Antrag ein; der Antrag kann im Falle des positiven 
Konflikts nur von der Zentral- oder höheren Verwaltungsbehörde („Er- 
hebung des Kompetenzkonflikts“), im Falle des negativen Konflikts 
von der beteiligten Partei gestellt werden. Das gleiche gilt nach dem 
französischen Gesetz vom 24. Mai 1872, welches den Kompetenzgerichts- 
hof (tribunal des conflits) unter dem Vorsitz des Justizministers aus 3 Mit- 
gliedern des Staatsrats und 3 Räten des Kassationshofs, die von ihren 
Kollegen gewählt werden, sowie aus 2 weiteren Mitgliedern und 2 Ersatz- 
männern, diese vier vom tribunal des conflits selbst gewählt, zusammensetzt. 
Die KULTUR DER GEGENWART. II. 8 
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