494 FERDINAND VON MaRTITZ: Völkerrecht.
Der konsu- Heutzutage gelten in völkerrechtlicher Anerkennung als die eigent-
'arische Dienst. 1;chen Funktionen der Konsulate zunächst die amtliche Fürsorge für die
Handels-, Schiffahrts- und Verkehrsinteressen ihres Landes, zumal die
Kontrolle über Erfüllung der in den Verträgen darüber gegebenen Zu-
sagen seitens der zuständigen Behörden. Politische Beziehungen haben
sie nicht zu pflegen, es müßte denn sein, daß Gesandtschaften zugleich
mit der Wahrnehmung konsularischer Obliegenheiten betraut, oder daß
Konsuln zugleich als diplomatische Agenten akkreditiert würden. Sodann
haben die Konsulate den Nationalen und Schutzgenossen erforderlichen-
falls Schutz, Beistand, Unterstützung zu gewähren und den ‘darauf sich
beziehenden Requisitionen der heimischen Behörden zu entsprechen. End-
lich pflegen sie, wenn auch nicht zu Ausübung ordentlicher Gerichtsbarkeit,
so doch zu einzelnen gerichtlichen und polizeilichen Zuständigkeiten er-
mächtigt und zugelassen zu werden. Vornehmlich sind es die Handels-
schiffe ihrer Flagge, auf welche sich ihre Amtsgewalt. erstreckt.
Für ihre Amtsverrichtungen sind ihnen bestimmte Bezirke zugewiesen.
Nur ist ihre Amtsführung stets bedingt durch die Zulassung des Landes,
innerhalb dessen sie erfolgen soll. Sie wird in der Form eines jederzeit
zurückziehbaren Exequatur erteilt. Die Konsuln sind entweder Berufs-
konsuln, welche Beamtenqualität haben und kein Gewerbe treiben dürfen;
oder sog. Wahlkonsuln, nämlich ehrenamtlich bestellte Privatpersonen,
wozu man am liebsten gleichfalls Nationale wählt. Die meisten Staaten
befolgen bei der Bestellung ihrer Konsuln ein gemischtes System; Frank-
reich verwendet ausschließlich „consuls de carriere“. In hierarchischer
Ordnung gliedern die Konsulate sich in Generalkonsulate, welche zugleich
mit der Aufsicht über die Konsulate ihrer in Anlehnung an politische
Grenzen gebildeten territorialen Amtsbezirke betraut werden; in Konsulate
und Vizekonsulate. Übrigens pflegen heutzutage auch die fremden Konsuln
des nämlichen Platzes sich behufs kollektiven Vorgehens zu einem Konsular-
korps mit dem Doyen an der Spitze zusammenzufassen.
Konsularische Die den konsularischen Amtsträgern kraft gemeinen Völkerrechts
Friviesien. 7 kommenden Immunitäten sind gering. KExterritorialität haben sie nicht
zu beanspruchen. Dagegen wird ihnen allgemein (auch englischerseits)
zugestanden die Unverletzlichkeit ihres Archivs, da ohne diese ihre Amts-
führung sich behindert sehen würde; sodann die Befugnis ihre National-
flagge zu führen. Darüber hinausgehend pflegt ihnen durch die Verträge,
demnach kraft der Klausel der Meistbegünstigung, Unverletzlichkeit ihrer
Person gewährt zu sein, die nur im Falle begangener Verbrechen zessieren
soll; sowie Freiheit von direkten persönlichen Steuern, Abgaben und öffent-
lichen Lasten. Von beiderlei Vorrechten werden aber Wahlkonsuln, oder
solche. Konsuln, die Bürger oder Grundbesitzer im Aufenthaltsstaate sind,
oder dort Gewerbe treiben, ausgenommen.
DieJurisdiktions- Dem gegenüber erscheint als eine Singularität die Rechtsstellung,
konsuln. —„lche, ohne Reziprozität, von den Konsularämtern der zivilisierten Staaten