Full text: Systematische Rechtswissenschaft (Teil 2, [Häflte 2], Abteilung 8)

H. Der Krieg und sein Recht. VII. Der neutrale Seeverkehr im geltenden Recht. 489 
die Blockadeerklärung von dem ermächtigten Befehlshaber der Seestreit- 
kräfte ausgeht, durch dessen Eröffnung an die im Aktionsbereich befind- 
lichen amtlichen Autoritäten auf dem Lande vermittelt werden. Die Noti- 
fikation hat den Zeitpunkt für den Eintritt der Sperre, deren geographischen 
Umfang, auch die etwaigen Fristen, die dem bereits auf der Reise befind- 
lichen oder im blockierten Hafen liegenden neutralen Schiffen bewilligt 
werden müssen, zu enthalten. In der Tat pflegt auch eine derartige 
generelle (diplomatische) Notifikation den interessierten Staaten erteilt zu 
werden. Allerdings aber eine Vorschrift, daß für den Rechtsbestand der 
Maßregel die Notifikation unerläßlich sei, daß also ohne dieselbe ein 
Blockadezustand nicht eintreten könne, hat das internationale Seerecht bis 
jetzt nicht ausgebildet. Die Pariser Seerechtsdeklaration schweigt davon. 
Die Entschiedenheit, mit welcher die deutsche Wissenschaft und Praxis 
für die Notwendigkeit eintritt (Schiedsspruch des Königs von Preußen in 
Sachen betreffend Blockade der Küste von Portendik, 30. November 1843; 
Pasicrisie internationale 1902, S. 24), wird von anderen Mächten nicht 
geteilt. Die Frage bedarf dringend der Lösung durch rechtsetzende 
Vereinbarung. 
Tatsächliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Blockade ist 
ihre Effektivität. Damit wird gesagt, daß die blockierte Küstenstrecke 
durch stationierte Kriegsschiffe derartig gesperrt sei, daß das Passieren 
der Blockadelinie für das einlaufende wie für das auslaufende Fahrzeug 
mit augenscheinlicher Gefahr verknüpft sein würde. Eine nicht effektive 
Blockade bindet dasselbe nicht. Genauere Vorschriften über die Modali- 
täten der Sperrung, über den Ort der Blockadestation, die Zahl der auf- 
zustellenden Stationsschiffe und die Art ihrer Aufstellung kennt das 
allgemeine Völkerrecht nicht. Indessen. genügen die, allerdings etwas 
unbestimmt gehaltenen, Vorschriften der Seerechtsdeklaration von 1856 
Nr. IV, um die Illegalität einer fiktiven (sur papier) oder einer durch 
patrouillierende Kreuzer (par croisiere) erfolgenden Blockierung darzutun. 
Nach der Effektivität der Blockade bemißt sich Beginn, Dauer und 
Bereich ihrer Wirksamkeit. 
Jedes Unternehmen nun, das darauf abzielt, die Blockade körperlich 
zu durchbrechen, ist, sofern nicht Lizenzen gegeben worden sind, oder 
Seenot vorliegt, neutralitätswidrig und bildet den Tatbestand des Blockade- 
bruchs. Das in flagranti genommene Schiff unterliegt der Einziehung, 
mit ihm die Ladung, es sei denn, daß der Ladungsinteressent den wider 
seinen Willen unternommenen Durchbruch im prisengerichtlichen Verfahren 
zu erhärten vermöchte. Anderweitigen Versuchen, die Sperre zu umgehen, 
etwa durch telegraphische Nachrichtenvermittelung oder Luftballons, wird 
mit Anwendung unmittelbaren Zwanges begegnet. 
Nur unverschuldete Unkenntnis von dem Bestehen einer Blockade Spezielle 
schützt den Schiffer vor dem Verdacht des Blockadebruchs.. Sofern dem- “9Hikation 
nach ein Grund für die Annahme vorliegt, daß dem sich nähernden Schiffe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.