Gesetz der Ähnlichkeitsassociation. 5
Nervenerregung die betreffende Leitungsbahn verändert, und
zwar in dem Sinne, daß diese Bahn einer künftigen ähnlichen
Erregung geringeren Widerstand bietet: wie ein Bach sich
sein Bett gräbt und allmählich die Hindernisse beseitigt, welche
sich seinem Laufe entgegensetzen, so wird nach dieser An-
nahme die Leitungsbahn durch öftere Erregung gangbarer;
so daß die Nervenerregung einen solchen „geübten“ Weg
schließlich leichter einschlagen wird als jeden minder geübten.
Wie weit mit dieser Hypothese wirklich eine Erklärung des
fraglichen Gesetzes gegeben ist, soll hier noch nicht unter-
sucht werden.!)
b) Gesetz der Ähnlichkeitsassociation.
Nicht nur auf Grund äußerlicher Berührung, sondern auch
vermöge ihrer Ähnlichkeit sind unsere Vorstellungen im
Stande einander wachzurufen. An Eindrücke bestimmter Art
pflegen sich Erinnerungsbilder ähnlicher Eindrücke anzu-
schließen. Eine Landschaft, eine Hausfacade, eine Physiognomie
erinnert uns an ähnliche Landschaften, Facaden, Physiognomien,
ebenso zieht auch die Erinnerung eines Objectes häufig die
Erinnerung anderer ähnlicher Objecte nach sich. Namentlich
wo es sich um ungewohnte Eindrücke handelt, können wir
solche „Ähnlichkeitsassociation“ häufig beobachten. Der frühere
Fall‘ des ungewohnten KErlebnisses wird uns dureh den neuen
Eindruck desselben entweder unmittelbar ins Gedächtnis ge-
rufen, oder wir werden doch durch den letzteren. veranlaßt, in
unserem Gedächtnisse nach ähnlichen früheren Erlebnissen zu
suchen. „Unfälle“ jeder Art bieten allbekannte Beispiele für
diese Tatsache. Wir werden später finden, daß auch bei ge-
wohnten Eindrücken eine ähnliche Gesetzmäßigkeit allgemein
nachzuweisen. 1st.
Die Wirkung dieses Gesetzes erstreckt sich gleichfalls über
ein sehr weites Gebiet unseres psychischen Lebens. Insbeson-
dere werden wir sehen, daß bei weitem die meisten unserer
Urteile sich auf Ähnlichkeitsassociationen gründen, wenn sie
sich auch keineswegs aus diesen allein verstehen lassen.
1) Vgl. hierzu die Ausführungen des $ 24.
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