Full text: Einleitung in die Philosophie

SS 8 33. Der Wertbegriff und die praktischen Normen. 
Sociale Verpflichtung und socialer Anspruch. 
Soweit irgend ein zu erreichender Zustand :als der. wert- 
vollere gegenüber dem tatsächlich bestehenden Zustand von 
uns beurteilt wird, haben wir gemäß dem allgemeinen Begriff 
des Wertes die ethische Pflicht, auf die Erreichung jenes 
wertvolleren Zustandes hinzuarbeiten. 
Jeder sociale Wert knüpft demnach zwischen den Gliedern 
der auf ihn gegründeten. Genossenschaft ein Band derart, daß 
jedes Glied, welches diesen Wert erkennt, eben hierdurch 
ethisch verpflichtet wird, seinerseits für diesen Wert mitzu- 
arbeiten, d. h. die Bedingungen zu erfüllen, die von seiner 
Seite für die Erreichung und Erhaltung dieses Wertes zu er- 
füllen sind. Dadurch aber, daß diese Bestrebungen nur durch 
gemeinsame Arbeit wertvoll werden können, wird die Erfüllung 
dieser Verpflichtung den anderen Gliedern gegenüber, soweit 
diese die entsprechenden Bedingungen ihrerseits erfüllen, zur 
Bedingung für den Wert ihrer eigenen bezüglichen Bestre- 
bungen. Dieses Verhältnis findet seinen Ausdruck darin, daß 
wir von jener Verpflichtung als von der Verpflichtung jedes 
Gliedes gegen die übrigen sprechen. Jede solche Ver- 
pflichtung soll kurz als sociale Verpflichtung bezeichnet 
werden. 
Jedes Glied der Genossenschaft, welches seinerseits im Sinne 
dieser Genossenschaft arbeitet, muß die Erfüllung der socialen 
Verpflichtungen der übrigen Glieder von seinem Standpunkte aus 
als Bedingung für den Wert seiner eigenen Arbeit beurteilen. 
Dieses Urteil kommt darin zum Ausdruck, daß die Erfüllung 
der socialen Verpflichtungen seitens der übrigen Glieder vom 
Standpunkte jedes Gliedes als‘ etwas erscheint, was dieses 
letztere Glied zu fordern den ethischen Anspruch hat. Wir 
nennen daher die sociale Verpflichtung jedes Gliedes, vom 
Standpunkt jedes anderen Gliedes (oder jeder Mehrheit solcher) 
betrachtet, den socialen Anspruch der letzteren an das 
erstere. 
Zu den socialen Verpflichtungen, welche der Einzelne zu 
erfüllen hat, gehört ev. auch die Aufklärung der übrigen 
Glieder über den der Genossenschaft zu Grunde liegenden 
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