Das Recht und der Staat, 8367
Wert und somit über das tatsächliche Bestehen der Ge-
nossenschaft.
Von den überaus mannigfaltigen. Anwendungen, welche
die hier skizzierten Überlegungen gestatten, soll im Folgenden
nur die wichtigste kurz besprochen werden.
Das Recht und der Staat.
Wie mit dem Bestehen eines socialen Wertes noch
nicht dessen Erkenntnis von Seiten der dadurch verbun-
denen Individuen gegeben ist, so hat auch diese Erkenntnis
und die Erkenntnis der dadurch begründeten socialen Ver-
pflichtungen noch nicht die Erfüllung dieser Verpflichtungen
zur Folge. Vielmehr wird diese Erfüllung vielfach durch
egoistische Gewohnheiten und Bestrebungen des KEinzelnen
hintangehalten. Ein den tatsächlich erkannten socialen Wer-
ten. entsprechender Zustand der Genossenschaft ist daher mit
Sicherheit stets nur soweit herzustellen, als die Möglichkeit
gegeben ist, die Säumigen zur Erfüllung ihrer socialen
Pflichten anzahalten.
Die Herstellung dieses Zustandes aber ist hinsichtlich
eines socialen Wertes notwendige Bedingung für das wertvolle
Leben jedes Menschen, der in irgendwelchem dauernden Con-
tact mit anderen Menschen lebt. Da nämlich unser Leben
nur Wert hat, soweit wir unseren Werturteilen gemäß zu
leben, d. h. autonom Werte zu schaffen und zu erhalten ver-
mögen, und da andererseits, wie oben erwähnt, die entgegen-
gerichteten Handlungen Anderer unsere Wertbestrebungen
illusorisch machen können: so ergibt sich als erste sociale
Bedingung für den Wert unseres Lebens und somit als erster,
für alle anderen grundlegender socialer Wert dasjenige
gegenseitige Verhalten der Individuen, durch welches
irgend eine Möglichkeit für die autonomen Wertbe-
stirebungen seitens jedes Einzelnen gewährleistet wird.
—_ Hinsichtlich dieses socialen Wertes den obigen Zustand
herzustellen, so daß also die Säumigen zur Erfüllung ihrer —
hier nur negativ bestimmten — socialen Verpflichtungen an-
gehalten. werden können, ist somit notwendige Forderung für
alle wertvolle Lebensgestaltung. Wir können nicht in Ge-