Full text: Schweden

   
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GR. XXVI. ERZIEHUNGS-, UNTERRICHTS- UND BILDUNGSANSTALTEN. 
       
183 
  
stellt zu werden, dass man ein Seminarium 
durchgemacht und das miindige Alter er- 
reicht hat. Die Anstellung zu einem Volks- 
schullehrer-Amte geschieht durch die Ge- 
meinde in der Kirchspiels-Versammlung, 
nachdem der Kirchenrath unter denjenigen, 
die sich zu dem Amte angemeldet haben, 
drei vorgeschlagen hat in der Ordnung, 
wie sie seiner Ansicht nach durch Gottes- 
furcht, Kenntnisse und Geschicklichkeit im 
Unterrichten sich der Beriicksichtigung ver- 
dient gemacht haben. 
Zu Lehrerimtern an Kleinschulen sind 
Personen annehmbar, die vor dem Pastor 
und dem Schulrathe Zeugnisse iiber ihren 
guten Ruf und christlichen Lebenswandel 
vorgebracht haben und daneben darthun, 
dass sie die erforderlichen Kenntnisse be- 
gitzen in den Lehrgegenstinden, welche in 
den Kleinschulen vorkommen, sowie auch 
die Geschicklichkeit, darin zu unterrichten. 
Die Lehrer an Kleinschulen werden von 
den Hausviitern in Berathung mit dem Pa- 
stor angenommen. 
Anzahl der Lehrer. Im Jahre 1871 
waren folgende Lehrer und Lehrerinnen an- 
gestellt: bei den hdoheren Volksschulen 10 
Lehrer; bei den eigentlichen Volksschulen 
3,444 Lehrer und 564 Lehrerinnen; von 
diesen waren 2,970 Lehrer und 200 Lehre- 
rinnen, zusammen 3,170 auf ordentlichen 
Status bei den Volksschulen angestellt, und 
bei den Kleinschulen 1,585 Lehrer und 
2,212 Lehrerinnen. Die Gesammtzahl be- 
trug also 5,039 Lehrer und 2,776 Lehre- 
rinnen. Von den Lehrern hatten 3,215 und 
von den Lehrerinnen 485 das Examen bei 
einem Seminarium abgelegt. 
Von den Lehrern waren 52 Geistliche 
und 1,507 verbanden mit dem Lehreramte 
das Kiisteramt. 
Besoldung der Lehrer. Die Lehrer der 
hoheren Volksschulen beziehen gewGhnlich 
an Besoldung 1,000—1,500 R:dr nebst 
Wohnung und Feuerung. 
Fiir ordentliche Lehrer und Lehrerin- 
nen an den eigentlichen Volksschulen soll 
die jdhrliche Besoldung mindestens 400 
R:dr 1) betragen, darin eingerechnet 8 Ton- 
nen Getreide, die immer in Natura erlegt 
werden. Fiir Lehrer, deren Dienstzeit iiber 
acht Monate des Jahres betrigt, wird die 
) Von dem Reichstage 1873 ist die geringste 
Besoldung derselben auf 500 R:dr erhoht. 
  
Besoldung fiir jeden dariiber hinausreichen- 
den Monat mit 2 Tonnen Getreide ver- 
mehrt. Jeder ordentliche Lehrer und jede 
ordentliche Lehrerin an einer Volksschule 
soll auch von dem Districte versehen wer- 
den mit einer angemessenen Wohnung und 
der nothigen Feuerung, sowie auch ein 
Stiick Land zum Anbau von Erdfriichten 
zur Disposition erhalten. Durch eine ko- 
nigliche Verfiigung, welche 1872 in Kraft 
getreten ist, wird ausserdem verordnet, dass 
jeder ordentliche Lehrer, der 10 Jahre sein 
Amt tadelfrei verwaltet hat, als eigentliche 
Besoldung mindestens einen Betrag von 
500 2) R:dr erhalten soll. 
Von den im Jahre 1871 bei Volks- 
schulen angestellten 3,170 ordentlichen Leh- 
rern und Lehrerinnen waren 2,455 im Ge- 
nuss der kleinsten Besoldung, 715 erhielten 
eine hohere Besoldung, die in den griosseren 
Stidten oft 1,000—1,500 R:dr betrug. 
Die bei den Volksschulen angestellten 
Hiilfslehrer werden gewdhnlich von den Ge- 
meinden nach TUebereinkommen besoldet; 
dies ist auch im Allgemeinen der Fall 
mit den Kleinschulen-Lehrern, welche auch, 
wenn sie von den Hausvétern im Orte an- 
genommen sind, von diesen besoldet wer- 
den mit Betriigen, die von ihnen nach Be- 
rathung mit dem Wortfithrenden im Schul- 
rathe bestimmt werden. 
Pensionirung der Lehrer. Nach einer 
besondern koniglichen Verordnung vom 
Jahre 1866 sind die Gemeinden verpflichtet, 
fiilr jedes ordentliche Lehreramt an einer 
hoheren oder eigentlichen Volksschule als 
Theilhaber in eine besonders eingerichtete 
Pensions-Anstalt fiir Volksschullehrer ein- 
zutreten. Die Theilnahme an der Pensions- 
anstalt wird zu einem Betrage von min- 
destens 400 %) und hochstens 1,000 R:dr 
bewilligt, und die Pensionsabgabe, welche 
nicht die Lehrer, sondern die Gemeinden 
erlegen, betrigt 4 % von dem Betrage der 
Theilnahme. 
Die ganze Pension, betragend 75 % von 
dem Betrage der Theilnahme, erhilt ein 
Lehrer, wenn er 60 Lebens- und 30 Dienst- 
jahre erreicht hat, sowie auch wenn der um 
Pension Anhaltende mit einer unheilbaren 
Krankheit behaftet ist bei dem Zeitpunkte, 
da seine Lebens- und Dienstjahre zusam- 
2) Jetzt 600 R:dr. 
3 Jetzt 500 Radr. 
  
  
  
  
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
   
    
  
  
    
   
   
  
  
   
   
    
  
   
   
    
    
    
   
  
  
   
   
   
   
   
  
  
  
   
  
  
  
   
    
   
   
  
  
  
   
    
    
   
  
  
  
   
    
   
    
   
  
   
   
  
  
  
  
    
     
     
 
	        
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