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GR. XXVI. ERZIEHUNGS-, UNTERRICHTS- UND BILDUNGSANSTALTEN.
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stellt zu werden, dass man ein Seminarium
durchgemacht und das miindige Alter er-
reicht hat. Die Anstellung zu einem Volks-
schullehrer-Amte geschieht durch die Ge-
meinde in der Kirchspiels-Versammlung,
nachdem der Kirchenrath unter denjenigen,
die sich zu dem Amte angemeldet haben,
drei vorgeschlagen hat in der Ordnung,
wie sie seiner Ansicht nach durch Gottes-
furcht, Kenntnisse und Geschicklichkeit im
Unterrichten sich der Beriicksichtigung ver-
dient gemacht haben.
Zu Lehrerimtern an Kleinschulen sind
Personen annehmbar, die vor dem Pastor
und dem Schulrathe Zeugnisse iiber ihren
guten Ruf und christlichen Lebenswandel
vorgebracht haben und daneben darthun,
dass sie die erforderlichen Kenntnisse be-
gitzen in den Lehrgegenstinden, welche in
den Kleinschulen vorkommen, sowie auch
die Geschicklichkeit, darin zu unterrichten.
Die Lehrer an Kleinschulen werden von
den Hausviitern in Berathung mit dem Pa-
stor angenommen.
Anzahl der Lehrer. Im Jahre 1871
waren folgende Lehrer und Lehrerinnen an-
gestellt: bei den hdoheren Volksschulen 10
Lehrer; bei den eigentlichen Volksschulen
3,444 Lehrer und 564 Lehrerinnen; von
diesen waren 2,970 Lehrer und 200 Lehre-
rinnen, zusammen 3,170 auf ordentlichen
Status bei den Volksschulen angestellt, und
bei den Kleinschulen 1,585 Lehrer und
2,212 Lehrerinnen. Die Gesammtzahl be-
trug also 5,039 Lehrer und 2,776 Lehre-
rinnen. Von den Lehrern hatten 3,215 und
von den Lehrerinnen 485 das Examen bei
einem Seminarium abgelegt.
Von den Lehrern waren 52 Geistliche
und 1,507 verbanden mit dem Lehreramte
das Kiisteramt.
Besoldung der Lehrer. Die Lehrer der
hoheren Volksschulen beziehen gewGhnlich
an Besoldung 1,000—1,500 R:dr nebst
Wohnung und Feuerung.
Fiir ordentliche Lehrer und Lehrerin-
nen an den eigentlichen Volksschulen soll
die jdhrliche Besoldung mindestens 400
R:dr 1) betragen, darin eingerechnet 8 Ton-
nen Getreide, die immer in Natura erlegt
werden. Fiir Lehrer, deren Dienstzeit iiber
acht Monate des Jahres betrigt, wird die
) Von dem Reichstage 1873 ist die geringste
Besoldung derselben auf 500 R:dr erhoht.
Besoldung fiir jeden dariiber hinausreichen-
den Monat mit 2 Tonnen Getreide ver-
mehrt. Jeder ordentliche Lehrer und jede
ordentliche Lehrerin an einer Volksschule
soll auch von dem Districte versehen wer-
den mit einer angemessenen Wohnung und
der nothigen Feuerung, sowie auch ein
Stiick Land zum Anbau von Erdfriichten
zur Disposition erhalten. Durch eine ko-
nigliche Verfiigung, welche 1872 in Kraft
getreten ist, wird ausserdem verordnet, dass
jeder ordentliche Lehrer, der 10 Jahre sein
Amt tadelfrei verwaltet hat, als eigentliche
Besoldung mindestens einen Betrag von
500 2) R:dr erhalten soll.
Von den im Jahre 1871 bei Volks-
schulen angestellten 3,170 ordentlichen Leh-
rern und Lehrerinnen waren 2,455 im Ge-
nuss der kleinsten Besoldung, 715 erhielten
eine hohere Besoldung, die in den griosseren
Stidten oft 1,000—1,500 R:dr betrug.
Die bei den Volksschulen angestellten
Hiilfslehrer werden gewdhnlich von den Ge-
meinden nach TUebereinkommen besoldet;
dies ist auch im Allgemeinen der Fall
mit den Kleinschulen-Lehrern, welche auch,
wenn sie von den Hausvétern im Orte an-
genommen sind, von diesen besoldet wer-
den mit Betriigen, die von ihnen nach Be-
rathung mit dem Wortfithrenden im Schul-
rathe bestimmt werden.
Pensionirung der Lehrer. Nach einer
besondern koniglichen Verordnung vom
Jahre 1866 sind die Gemeinden verpflichtet,
fiilr jedes ordentliche Lehreramt an einer
hoheren oder eigentlichen Volksschule als
Theilhaber in eine besonders eingerichtete
Pensions-Anstalt fiir Volksschullehrer ein-
zutreten. Die Theilnahme an der Pensions-
anstalt wird zu einem Betrage von min-
destens 400 %) und hochstens 1,000 R:dr
bewilligt, und die Pensionsabgabe, welche
nicht die Lehrer, sondern die Gemeinden
erlegen, betrigt 4 % von dem Betrage der
Theilnahme.
Die ganze Pension, betragend 75 % von
dem Betrage der Theilnahme, erhilt ein
Lehrer, wenn er 60 Lebens- und 30 Dienst-
jahre erreicht hat, sowie auch wenn der um
Pension Anhaltende mit einer unheilbaren
Krankheit behaftet ist bei dem Zeitpunkte,
da seine Lebens- und Dienstjahre zusam-
2) Jetzt 600 R:dr.
3 Jetzt 500 Radr.