Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

170 Zu Kapitel 7, S. 262 263 
Chr. U. G. Praktische Schriften: Disceptationes forenses, Leipzig 
1737. - Disputationes forenses, Hannover 1756. — Außerdem viele einzelne 
Deduktionen im Interesse der Stadt Hannover. 
Chr. U. G. Elegant romanistische Studien: Tractatio de uxore 
Romana, Hannover 1727, eine sorgfältige Untersuchung in eleganter Form, 4 
welche man in Holland neu aufzulegen wünschte, vgl. die angeführten „Nach— 
richten von niedersächsischen berühmten Leuten“, S. 184, Note. — Observationes 1J 
de forma conficiendi acta apud Romanos, II de forma testamentorum n 
judicialium et in scriptis, Hannover 1753. — Außerdem mehrere Observationen 
aus der Sammlung von 1763, s. darüber eine spätere Note. — Briefwechsel mit en 
Bynkershoek: Uhl, 8Sylloge 1,1 Nr. 13 und 19 ihhen 
Chr. U. G„ erste germanistische Untersuchungen: sie erschienen 5 
als Anhang hinter den schon aufgeführten Disceptationes forenses, Leipzig un den 
1737. — Lediglich antiquarisch-historischen Inhalts sind die zunächst darauf von lezitt 
Grupen veröffentlichten Werke unter dem Titel „Origines“, z. B. Hannoverenses, il 
Pyrmontanae, Gbttingen 17400 u. s. f.; sie gehen nicht über Norddeutschland 
hinaus. Mentt 
Chr. U. G. Abhandlung über die godiees picturati; Teutsche ns 
Alterthümer zur Erläuterung des sächsischen und schwäbischen Land— und Lehn⸗ l 
rechts mit Figuren, Hannover und Lüneburg 1746. 1 
Chr. U. G. Abhandlung de uxore Pheotisca: Die sechs Ab— 
schnitte handeln von dem jus primae noctis; von Braut und Bräutigam und et 
ihren Benennungen; von der Aussteuer, dem Kisten-Pfande u. dgl.; von der ii 
filia in capillo; von der angelsächsischen Braut; von den Mantel-Kindern. dien 
Chr. U. G. Observationes rerum et antiquitatum Ger— an 
manicarum et Romanarum. Diese Observationen sind Aufsätze, welche ur— lu 
sprünglich von Zeit zu Zeit in den Hannover'schen Intelligenz-Anzeigen erschienen hen 
und hier nur gesammelt sind. Genannt seien von den Germanistischen Nr. ͤn 
von den Ordalien der Teutschen; Nr. Tvon den Gerichten und Strafen; Nr. N dha 
von den Centgerichten; von den romanistischen Nr. 14 de testamento mystico; inh 
Nr. 16 Beweis, daß die vulgati codices Pandectarum aus dem sog. archetypo n 
odice Florentino nicht ausgegangen. Namentlich letztgenanntes Stück sehr 51 
gründlich, mit bedeutenden Exkursen zur Geschichte des römischen Rechts im 
Mittelalter; alles Romanistische recht elegant, mit Citaten aus Dichtern u. s. In 
in gutem Latein geschrieben. — 
Chr. U. G. Arbeiten zu Quellenausgaben. Unterrichtet sind wir 
über den Fortgang derselben durch die von Grupen darüber veröffentlichten sog— 
Avertissements, das erste von 1745, das letzte von 1765, sowie durch den aus⸗ 
führlichen Bericht, welchen Spangenberg darüber später nach den Papieren n 
Grupen's erstattete, in seinen „Beyträgen zu den teutschen Rechten des Mittel 
alters“, Halle 1822, S. 120- 150. Darnach war Grupen 1740 so weit gelangt, 
daß der Druck seines Werkes, eines Oorpus juris Saxonici veteris, mit einem 
ausführlichen, tiefgelehrten „Traktat von den sächsischen Rechtsbüchern“ be⸗ 
ginnen konnte; dieser Druck war bis zu Seite 192 vorgeschritten, — da entwich 
der Buchdrucker aus Hannover, nachdem er vorher die fertigen Bogen als 3*
	        
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