Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

in Zu Kapitel 7, S. 261 262. 
1767 rückte er zum Vicepräsidenten seines Gerichtshofes vor; er erkrankte 1770 
an den Augen, erblindete völlig 1776, erhielt jedoch durch eine zu Göttingen 
vorgenommene Operation das Augenlicht wieder; 1756 war ihm mit seinen 
Brüdern vom Kaiser der Adel erneuert worden. Gest. ist er zu Celle 25. Aug. 1785. 
Während sein ältester Sohn, wie schon erwähnt, Reichshofrath wurde, war sein 
jüngerer Sohn Ludolf Friedr. Joh. wieder Rath am Celler Ober-⸗Appellations⸗ 
gericht, wie abermals dessen Sohn als Repräsentant der vierten Generation. 
(Hagemann i. s. u. Günther's Archiv 2, 162 f. mit Verz d. Schriften, unter 
welchen auch Philosophisches und Theologisches, meist ungedruckt. — Selbst— e 
biographie bei Jacobi und Kraut, Annalen der braunschweigisch⸗-lüneburgischen 
Kurlande 8, 407 f. — Frensdorff in der A. D. B. 26, 699 f) 
F. E. v. P. früheste Schrift: diss. de privilegiis, speciatim de 
jure de non appellando, Hannover 1730. 
F. E. v. P.: Commentatio de culpa. Vorrede und Dedikation 
an Wolf haben das Datum 1740, während das Titelblatt 1741 angiebt; nach e 
der Autobiographie begonnen 1733, erschienen Michaelis 1740. 
Zz. E. v. P PDe lurisdietione Germaniea: Die Vorrede i 
datirt von 1742, das Titelblatt giebt an 1740; nach der Autobiographie t 
begonnen 1734, erschienen 1740; Neudruck Lemgo 1786. — Das ungefähr um 
dieselbe Zeit erschienene Werk von Hauschild, „Gerichtsverfassung der Teutschen, 
wie solche vom 8. bis 14. Sekulo üblich gewesen“, Leipzig 1741, stellt nicht die 
Gerichtsverfassung in unserem Sinne dar, sondern den Prozeß, quellenmäßig, utei 
aber ohne Scheidung von Gegenden und Perioden. In seinem Tractatus de ndin 
praesumptione juris naturalis in causis rusticorum, Dresden 1738, vertritt zuden 
Hauschild den Satz, daß die Bauern großen Theils aus dem Stande der Freien i und 
und nicht, wie man allgemein mit Estor annahm, aus der Unfreiheit herkämen, l E 
sodaß also zu ihren Gunsten die Praesumption der Freiheit spreche; jedoch fand D 
er damit wenig Beachtung. (Joh. Leonh. Hauschild, geb. zu Bornshayn n Ve 
b. Altenburg 1694, stud. zu Leipzig, 1726 Dr. jur. zu Erfurt, lebte als Advokat l 
zu Dresden, dort später Bürgermeister, Rath und Hofrath, gest. 2. Dec. 1770) 
F. E. v. P. Observationes juris universi, quibus praecipue 
res judicatae summi tribunalis regii et electoralis continentur; adjecta est 
appendix variorum statutorum et jurium. Tom. J Frankfurt u. Leipzig 
1744; Tom. II. Hannover 1748; Tom. III ebenda 1756; Tom. IV ebenda E 
1770; 2. Aufl., ohne die Anhänge, Hannover 1780—1784. Hiezu kommt ein elte 
Band Animadversiones juris, Hannover 1783, ohne Anhänge. — Die in M 
diesen Observationen niedergelegte Praxis würde übrigens für Kurhannover Nüne 
gesetzliche Bedeutung gewonnen haben, wenn der von Pufendorf in den Jahren ütubtr 
1760—1772 im Auftrage des Ministers von Behr abgefaßte Entwurf eines s 
Codex Georgianus Gesetzeskraft erhalten hätte. Ist das auch unterblieben, ja t 
von dem Werke nur ein geringer Theil im Drucke erschienen (nämlich das Lehn— mu 
recht, mitgetheilt bei Hagemann, Beiträge zum Braunschweigisch-Lüneburgischen n 
Lehnrechte, Helmstädt 1791, Nr. 1S. 1-31), so ist doch immerhin bemerkens⸗ 
werth, daß ein Mann wie Pufendorf sich in jenem Entwurfe gegen das Codi⸗ 
fikationsprincip entschieden und vielmehr dazu entschlossen hatte, nur Ergänzungen 
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