Zu Kapitel 9, S. 318 — 320. 213
Regierungsmaßregeln in Württemb erg seit 1751 unter Moser's
Einfluß. Von denselben ist in einer Geschichte der Rechtswissenschaft hauptsächlich
zu erwähnen das durch Moser ausgearbeitete Wechselrecht, welches 1759 zur
Annahme gelangte.
Die Reichsgerichte als Schützer territorialer Sonderrechte. Wegen
dieser ihnen bis zuletzt immerhin gebliebenen Bedeutung s. Strube's Aeußerung
(mitgetheilt von Frensdorff, Nachr. von der Königl. Gesellsch. der Wissensch. zu
Göttingen, 24. Mai 1893, Nr. 8 S. 314) in einem Briefe an Pütter vom
27. Mai 1754: „Ich wollte lieber in der Barbarei als in sehr vielen Teutschen
Fürstenthümern und Städten wohnen, wenn keine Reichsgerichte oder dieser
Gewalt den Unterthanen zu helfen mehr eingeschränket wäre“; daß auch dieses
Hülfsmittel versagen konnte und wie rasch dann thatsächlich barbarische Zustände
eintraten, das beweist eben Moser's Leidensgeschichte.
Fürsprecher für Moser's Haftentlassung. Hauptsächlich bemühten
sich zu seinen Gunsten Friedrich der Große und der Graf Johann Hartwig
Ernst Bernstorff, der große dänische Minister und Mäcen, dessen Herz und Hand
User don jeder guten Sache offen waren. Er richtete an Moser nach der Entlassung ein
V— warmes, ihn als „würdigen Märtyrer einer guten und gerechten Sache“ feierndes
d ß Glückwunschschreiben, wie er ihm schon kurz vor der Verhaftung, als des Mannes
kin Vbortu Schicksal wohl schon deutlich drohte, blos in Anerkennung seiner wissenschaft—
iften in seine lichen Verdienste, den Titel eines dänischen Etatsrathes (27. April 1759) hatte
E— verleihen lassen. Wenn Moser späterhin bis an sein Lebensende von allen ihm
euch Etnatß zustehenden Titulaturen — er war mehrfach Geheimer Rath verschiedener Fürsten
kaltenhorn in gewesen u. s. f. — lediglich diesen dänischen Titel geführt hat, so wird dies aus
wiß 20; diesem Zusammenhange ebenso begreiflich, wie bezeichnend für alle Betheiligten.
L Reichshofrathbeschluß vom 6. September 1764. Bgl. jedoch
soögeshichtlihe⸗ über eine diesem Conclusum eingefügte Clausel, die noch lange Hinzögerung
shichlliches hei gestattet haben würde, den Bericht K. F. von Moser's in dessen „Politischen
Wahrheiten (Zürich 1796) 2, 217 f., welcher doch wohl die Familienüberlieferung
it UNser ur enthält.
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uh Außer Betracht bleiben Abfassung von religiösen Dichtungen und
von sonstigen Erbauungsschriften; Historisches; Kameralistisches; Wurttembergica,
—II— und natürlich erst recht die Einzelheiten der Amtsverwaltungen.
ien donurn Berufung nach Göttingen. Eine solche war an Moser Ende der
eut ih det dreißiger Jahre ergangen, von ihm aber abgelehnt worden. Macht schon dies
itin die his den Eindruck, daß man sich damals nicht sonderlich um ihn bemühte, so scheint
iht in duul eine spätere Berufung Ende 1749 erst recht kaum ernsthaft betrieben worden zu
nlihet hefi sein; Münchhausen als echter Thomasianer nahm hauptsächlich an Moser's
ih ritt dun pietistischer Gesinnung Anstoß. Das Nähere über die Berufungen Moser's,
heg hensen Gutachten betr. publicistischen Unterricht und sonstige einschlägige Correspondenz
ind bur siehe bei F. Frensdorff: Die ersten Jahrzehnte des staatsrechtlichen Studiums in
nurhe pun Göttingen. Festschrift von 1887. S. 14f., 17, 19 f. 30 f. — Bei dem für beide
Theile gleich ehrenvollen Urtheile über Pütter, welches Moser hier äußert GBrief