Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

214 Zu Kapitel 9, S. 320 326. 
v. 5. Juli 1749: „es wäre für mich seltsam und an einen so capabeln Mann, 
als Herr Prof. Pütter ist, eine allzusclavische Forderung, wenn ich verlangen 
wollte, daß Er pracise ... denken solle, wie ich“) ist er übrigens stets beharrt, 
und hat auch Pütter's Ueberlegenheit über sich in einzelnen Punkten ebenso 
bescheiden, wie treffend (s. Autobiographie 3, 88) eingeräumt, so recht im Gegen— 
satze zu von Ludewig's Verhalten gegen Moser, den jener lange bekämpfte, um 
ihm dann vom Todesbette aus sagen zu lassen: jetzt, nach Ludewig's Sterben, 
möge Moser der erste deutsche Publicist sein (Autob. 2, 30). 
Pläne zu publicistischem Unterricht. Mit solchen trug sich Moser 
bereits zu Ebersdorff, s. seinen „Entwurf einiger Anstalten zum Dienste junger 
Standespersonen, so sich denen Staatssachen widmen wollen“, Ebersdorff 1745, 
auch in den Beiträgen zu der neuesten Staatshistorie Teutschlands 1, 874 f. 
Dagegen sind die „Gedanken von dem studio juris junger Standes- und anderer 
Personen“, Jena 1736 (2. Aufl. 1743) nur erst eine allgemeine Anleitung zum 
praktischen Rechtsstudium. Ausgereift treten diese Plane hervor, vollständig 
übereinstimmend mit den brieflich Münchhausen gegebenen Gutachten (vgl. F. 
Frensdorff a. a. O) in den Programmen für die Hanausche Anstalt: „Entwurf e 
einer Staats- und Kanzlei-Akademie“ u. s. f, Hanau 1749; „Wiederholte Nach— i 
richt“ u. s. f, Hanau 1749; verschiedene „Nähere Anzeigen“ darüber Hanau 
1749; „Sendschreiben von dem gegenwärtigen Zustand“ u. s. f, Hanau 1750. i 
Thätigkeit an Frankfurter Wahltagen: 1741 in fturtrierschen, 
1745 in kurhannoverschen Diensten. un 
Betonung der Rechte der Stände und der einzelnen Bürger vgl 
z. B. Moser von der Landeshoheit im Geistlichen, 1773 Kap. 5 82S. 53. 
Besonders scharf tritt zu Tage die Entrüstung gegen die „Kerzen- und Ober— 
meister der Souveränitätsmacherzunft“, als welche er Machiavelli, Hobbes und 
Ickstatt einander gleichstellt, in der Schrift: „P. von Ickstatt's Grundsätze von 
dem Majestätsrecht der obristen Herrschaft und dessen Folgen“, 1765. in 
Monographien über das Staatsrecht der drei geistlichen smn 
Kurfürstenthümer. Diese drei Staatsrechte erschienen zuerst zusammen, m 
Frankfurt a. d. Oder 1738, aber so, daß die Verbindung blos äußerlich ist, ohne 
daß das Gemeinsame irgendwie hervoörgehoben wäre; sie stehen einfach hinter i 
einander in demselben Bande. Später sind dann separat und wesentlich ergänzt mn 
erschienen die Staatsrechte des Erzstiftes Trier 1740, mit Nachtrag von 1745; 
und von Mainz 1755. mn 
Monographien über das Staatsrecht der Reichsstädte. Dar— mn 
unter wird regelmäßig „Aalen“ aufgezählt, offenbar in Folge eines tralaticisch 
gewordenen Druckfehlers; es handelt sich um Aachen. 
Plan eines besonderen Staatsrechts aller Territorien 
„Nachricht von den unter Händen habenden besonderen Staatsrechten aller dn 
einzelnen Stände des H. R. Reichs“, Ebersdorff 1739 (darin auch der Entwurf n 
zu der Disposition, die alle Monographien einhalten). — „Allgemeine Ein— 
leitung in die Lehre des besonderen Staatsrechts“ u. s. f, Ebersdorff 1739. — mn 
„Von dem neuesten Zustande des besonderen deutschen Staatsrechts“, Frank— n 
furt a. Main 1770; in der Vorrede hierzu die Definition des Tertes. mn
	        
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