Zu Kapitel 9, S, 356 227
. und auf das ältere deutsche Recht zurückzugehen wünscht, erschien Göttingen 1767;
sodann Ulm 1787 diejenige von Wilhelm Gottlieb Tafinger „Ueber die Bestim—
san mung des Begriffs der Analogie des Teutschen Privatrechts“, deren trübe Ver—
u schwommenheit als Tiefe überschätzt wird von Gerber a. a. O. 46 f. und 51f.
p liin Beide Schriften sind lediglich programmatischer Natur, irgend welche Ausführung
s ist ausgeblieben. Bei Tafinger mochte allenfalls statt einer solchen als ein
uu Beispiel der Anwendung seines Verfahrens gelten die vorangehende Monographie
Ali über die Einkindschaft, Nürnberg 1785. Der Gegensatz gegen Selchow mochte
ur hrit bei beiden im Augenblicke der Veröffentlichung scharf genug sein, aus der histo—
rischen Perspektive betrachtet ist er ein fast verschwindend geringer. — Tafinger's
un ul Anschauungen kann ich keinerlei Bedeutung beimessen, während Rudloff's Leistung
nberwich von bleibendem Werthe ist; wie denn auch von diesem tüchtige publizistische
itih udni Werke im Sinne der Pütter'schen Schule, auf historischer Grundlage gelehrt
iurht i ausgearbeitet, herrühren, während Tafinger's spätere Schriften erst recht nicht
t geeignet sind, von ihrem Autor eine besonders hohe Vorstellung zu erwecken:
m sie zeigen ihn als einen jener Männer, die allerdings rasch neue, fördernde
D— Gesichtspunkte, welche sie von anderer Seite erhalten, aufgreifen, dann aber der
nöthigen Kraft ermangeln, sie zu bewältigen; so macht man augenblicklich Auf—
nenn sehen, ohne zu dauernden Leistungen zu gelangen.
inhalllich Wilhelm August Rudloff, zu Rostock 1747 geboren, Doktor und
fruhar her Privatlehrer zu Göttingen 1767, seit 1768 zu Bützow als ordentlicher Lehrer
der Rechte, seit 1773 als Hofrath und advocatus patriae zu Hannover, dort
Ie mati auch 1775 Archivar, 1777 unter Austritt aus der Justiz-Kanzlei zweiter Geheimer
in Sekretär, 1785 Geheimer Justizrath, 1786 erster Geheimer Sekretär, 1801 Ge—
manuari heimer Kabinetsrath, 1806 entlassen, gest. 21. Juni 1823. Trotz geringer lite—
Nise Nser⸗ rarischer Thätigkeit genoß er das Ansehen eines der gelehrtesten Schüler Pütter's,
tiften welh welchem er seine erste hannoverische Anstellung zu verdanken hat; von seinem
iet prirui Eintritt in die politische Laufbahn ab bis zur Occupation Hannovers 1803 galt
uflugen nah er als der einflußreichste Mann der Regierung, scherzweise als „Roi d'Hannovre“
U n bezeichnet; s. über ihn den ausführlichen Artikel von Mejer in der A. D. B. 29,
nurgen du 473 f. Sein Vetter Ernst August, 1712 -1775, schrieb zahlreiche Deduktionen
ihe huil 1742 1750 zu Gunsten der Mecklenburgischen Ritterschaft; er lebte als Mecklen—
die benühten burgischer Regierungsrath zu Rostock. Unseres Wilhelm August jüngerer Bruder
ueliminaris Friedrich August, 1751 1822, ist der Geschichtschreiber Mecklenburgs; unseres
uarii her Wilhelm August jüngerer Sohn Karl August, geboren 1786, ist gestorben als
e en Oberappellationsrath in Celle 1862.
Wilhelm Gottlieb Tafinger, Sohn des oben besprochenen Friedrich
n senshen Wilhelm T., geboren zu Tübingen 29. Dec. 1760, dort 1786 ao. Prof., 1788
Jrisshrift fit o. Prof. zu Erlangen, 1790 o. Prof. zu Tübingen, gest. ebenda 11. Juli 1813.
iun Unten Seine „Encyklopädie und Geschichte der Rechte in Teutschland“, Erlangen 1789,
ih Printi 2. Aufl. 1800 ist eine Nachahmung des Werkes von Reitemeier; seine „Lehrsätze
des Naturrechts“, Tübingen 1794, stehen in demselben Verhältnisse zu Kant,
en dn welchen sie in ganz besonders seichter Weise naturrechtlich mißhandeln. (Ham—
berger-Meusel, Gel. Deutschland 8, 5f.; Eisenhart in der A. D. B. 37, 351 oben,
in dem Artikel über Friedrich Wilhelm Tafinger.)