Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

10 Zu Kapitel 1, S. 23 26. 
welche jene Nova methodus aufgestellt hatte; die neue Herausgabe der juri— 
stischen Dissertationen, 1672; die Vorreden zum Codex juris gentium diplo⸗ 
maticus, 1693 und 1700; der Inhalt des Briefwechsels mit Kestner 1708 - 1716 
u. s. f. Auch sind aus dem Umstande, daß Leibnitz fachmäßig Jurist war, manche 
der ihm erwiesenen Ehrenbezeugungen wenigstens ihrer Form nach zu erklären: 
der Titel eines Geh. Justizrathes, welchen er erhielt von Hannover 1696, von 
Brandenburg 1700 und von Rußland 1712; ebenso die Wiener Berufung zum 
titularen Reichshofrath „auf der gelehrten Bank“, 1713. 
Leibnitz gegen Pufendorf. Namentlich in dem Briefe an Kestner 
vom August 1709, Dutens 4, 3, 261. Weitere Citate finden sich zusammen— üNt 
gestellt bei K. Fischer a. a. O., S. 207 Note c. und bei Hartmann a. a. O„ S. 62, 
Note 1. u 
Macht des Vertrages: Siehe Hartmann a. a. O. S. 81f.; Straf— 
recht ebenda S. 109f. 
I. 2 
Methodus discendae docendaeque jurisprudentiae 
Erschien zuerst anonym 1668; wieder herausgegeben mit sehr lesenswerther 
Vorrede von Christian Wolf 1748; diese Ausgabe mit Wolf's Vorrede druckt 
ab Dutens, Leibnitii Opera 4, 3, 159 - 230. — Aeußerungen von Leibnitz n 
selbst über diese seine Schrift in den Briefen an Bierling, namentlich vom 
Oktober 1709, Dutens 5, 358. i 
Spätere abgeklärtere Anschauungen. Namentlich bezüglich der 
Hexenfrage, wie denn schon Wolf in seiner Vorrede bemerkt, daß eine „infusio? 
der hier noch als möglich zugegebenen Art mit des Philosophen späteren meta— 
physischen Lehren unverträglich sei. Daß Leibnitz wirklich nachher hierüber anders 
gedacht, geht schlagend hervor aus den schönen und warmen Worten, die er 
Friedrich von Spee widmet (in der Theodicee, sowie in dem Brief-Fragment 
Dutens 4, 3, 284), während freilich Pfleiderer's Argumentation hierüber (Pflei— 
derer, G. W. Leibnitz als Patriot, Staatsmann und Bildungsträger S. 473f) 22 
insoweit verfehlt ist, als sie auch eine Stelle aus der berüchtigten Schrift Arca— n 
num regium von 1703 benutzt; diese Schrift rührt aber von Johann Joseph 
Winckler her, der von Anfang an als ihr Verfasser sich bekannt hatte, nicht von 
Leibnitz, wie Guhrauer und Pfleiderer annehmen. — Zur Sache vgl. Hartmann en 
a. a. O. S. 120, Note 1. i 
Mos Italicus bei der Exegese, s. Stintzing, Gesch. S. 106f. n 
Bericht über die Rekoncinnation. Aus den Actis eruditorum mn 
Germ. pars 23 pag. 287, abgedruckt bei Dutens 4,3, 230; gleichlautend der Aufsatz 
bei Guhrauer, Leibnitzens Deutsche Schriften 1, 2566 f. unter dem Titel: „Be— 
denken, welchergestalt den Mängeln des Justizwesens in theoria abzuhelfen“. 
Ratio eorp. jur. reconcinnandi, 1668; Dutens 4,3, 235252 
Fragmente, 1886 veröffentlicht: Durch Mollat in der Zeitschrift 
der Savigny-Stiftung, germ. Abth., Bd. TS. 74—88. Daß diese Fragmente 
aus dem Rekoncinnationswerke herrühren, ist die überaus ansprechende Hypo— 
these von Hartmann a. a. O. S. 35
	        
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