Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

Zu Kapitel 10, S. 430 434 277 
ie älteslen Zeiten bis auf Heinrich VI. Erlangen 1786. — S. auch, zugleich wegen 
ihen Häberlin's Stellung zu den Landständen: „Grundlinien einer Gesch. der 
Teutschen Landstände“, in Schlözer's Staats-Anzeigen, 1792, Heft 67, S. 265f. 
u K. F. H. Lob der Deutschen Verfassung: s. auch seine Abhand— 
Ve lung: „Ueber die Güte der Deutschen Staatsverfassung“, in der „Deutschen 
Monatsschrift“, Januar 1793. 
en K. F. H, zum Reichsdeputations-Hauptschluß: „Ueber Auf— 
* ve hebung mittelbarer Stifter, Abteien und Klöster in Teutschland, mit Anwendung 
i auf die Mecklenburgischen Jungfrauen-Klöster“, Helmstädt 1805. — Die Aufsätze 
n in den letzten Bänden des Staatsarchives zu diesem Thema beschäftigen sich 
un ih hauptsächlich mit den Schicksalen der Reichsritterschaft. 
un Johann Michael Seuffert, lebte 5. Januar 1765 bis 9. Mai 1829; 
Vehenbln⸗ er war zwar auch seit 1788 ao. Prof. der Rechte an der Würzburger Hochschule, 
B un hat aber hauptsächlich unter den Würzburger Fürstbischöfen als leitender Staats— 
zusl n mann, sodann noch einige Zeit in Bairischen Diensten als Staatsmann, später 
un in diesen Diensten hauptsächlich als Präsident hoher Gerichtshöfe gewirkt; über 
rihn sein Leben s. Heigel in der A. D. B. 34, 653f. 
e; ward not J. M. Seuffert, andere Schriften. Außer zahlreichen politisch— 
Nhr bese staatsrechtlichen Abhandlungen, welche namentlich im Interesse der Erhaltung der 
helnsidt p geistlichen Staaten geschrieben sind und die Rechtslage der drohenden brutalen 
idlih host Vergewaltigung gegenüber geltend machen, noch folgende mehr juristische Auf⸗ 
nhart in M sätze, welche ausgesprochener Maßen den Standpunkt der Aufklärung vertreten: 
„Von dem Rechte des peinlich Angeklagten, seine Richter auszuschließen“, Nürn— 
en en berg 1788; und Operae venatoriae ad territoriales quatenus referendae 
5 sint? Würzburg 1793. 
Verlehsh JiM Seufsfert Stellung des Staatsbeamten. Nach Seuffert 
imsidt 1IN hat der Staatsdiener, dem eine Handlung wider seine Ueberzeugung von dem, 
her lussene was sittlich gestattet oder dem Staate nützlich ist. befohlen wird, da er kein 
Uf, heln⸗ Sklav und keine Maschine ist, das vollkommene Recht, lieber als zu gehorchen, 
seine Entlassung zu fordern. Auch trennt Seuffert sehr scharf und aus guten 
de b Gründen Hof- und Militärdienst von den eigentlichen Staatsdiensten und unter 
7 diesen wieder die richterlichen von allen anderen: lauter Unterscheidungen, die 
3 Gönner wieder verwirft. — Ueber Gönner wird erst im folgenden Bande ge— 
handelt werden können. — Wegen des besonderen Interesses, das nach den 
7 Anregungen von Moser, Häberlin, Seuffert sich auf dieses Thema von der 
pin Stellung des Staatsbeamten vereinigte, vgl. etwa noch einen Aufsatz des Helm— 
e städter Professors Bischoff in Häberlin's Staatsarchiv, „Ueber Endigung der 
34 Staatsdienste⸗, Bd. 2 Heft 8, S. 385f. 
n set 1 Ernst Ludwig Posselt, lebte 1763 —1804, Prof. des Rechts und der 
m ine Beredtsamkeit am Gymnasium zu Karlsruhe 1784 1796 lsonst uber ihn 
Binder in der A. D. B. 26, 4661f. — Staatsrechtliche Schriften, haupt— 
a n sächlich: Historia corporis Evangelicorum, Kehl 1784; und Systema jurium 
—— corporis Evangelicorum, Straßburg 1786. — Er machte sich außerdem verdient,
	        
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