Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

5909 Zu Kapitel 11, S- 44 415. 
Preuß Landrecht Prineip der Kasuistit. Bei Veginn der * 
Arbeit legte Suarez (Stölzel, Suarez S. 225) als Promemoria in die Akten l 
nieder folgende Leitsätze: „Für bloße Philosophen, für Männer von sehr scharfem, 
durch Uebung und Gewohnheit gestärktem Nachdenken ist unser Gesetzbuch so 
wenig bestimmt als für Leute aus dem niedrigsten Pöbel, dessen Begriffe sich *8 
niemals über die gröbsten Eindrücke der Sinne erheben. Die Absicht ist .., u 
daß Leute von mittelmäßigen, durch eine ganz gewöhnliche Erziehung und ut 
Uebung gebildeten Fähigkeiten, insonderheit aber alle diejenigen, welche irgend 
ein richterliches Amt bekleiden, das neue Gesetzbuch sollen verstehen und an— e 
wenden können. Sobald daher ein Satz dergestalt unmittelbar aus dem andern e 
folgt, daß jeder Mensch von gemeinen Fähigkeiten solchen daraus von selbst her— sunn 
leiten wird, sobald ist es nicht nöthig, diesen Satz ausdrücklich beizufügen. 
Sobald aber, um einen solchen Folgesatz herauszubringen, eine Reihe von 
Schlüssen erforderlich ist, sobald heischt es die Deutlichkeit, den Folgesatz als eine hut 
besondere Position wirklich zu exprimieren.“ Genau dieselbe Anschauung liegt 
der demonstrativen Methode zu Grunde, sie ist es, welche Wolf und seine Nach— 
folger zu ihrem Begriffe von „Vollständigkeit“ und damit zu ihrer Weitschweifig— M 
keit führt; vgl. Wolf, Logica, Discursus praeliminaris, besonders 8 13, 30, 135; Begl 
Prolegomena, besonders 8 13f.; pars 1, sect. 1, cap. 1; ferner Wolf's Natur— bid 
recht, Vorreden zu den späteren Bänden und ihre Rechtfertigung der Länge des enn 
Werkes; von späteren z. B. etwa G. B. und O. D. H. Becmann, Gedanken von ro 
den wahren Quellen des Rechts der Natur 8 66 S. 75; Nettelbladt, Unvor— ilt 
greifliche Gedanken von dem heutigen Zustand der Rechtsgelahrtheit 8 57 Anm.** ĩdet 
und 874. — Das Citat des Textes bei Savigny, Beruf S. 90. Qi 
Prenuß Landrecht Maß der Auftlärung, vVal E. F Nlein, Shti 
Freiheit und Eigenthum, abgehandelt in acht Gesprächen über die Beschlüsse der jurs 
franz. Nationalversammlung, Berlin 1790; und den Vortrag von Suarez: „Ueber ihl 
den Einfluß der Gesetzgebung in die Aufklärung“, gehalten in der Berliner Außt 
Mittwochgesellschaft am 1. April 1789, auszugsweise mitgetheilt nach der er— d 
haltenen Handschrift bei Stölzel, Suarez S. 184 f. — Wegen des Kirchenrechts Vel 
s. besonders Wilhelm Kahl, „Rechtsgebundenheit und Lehrfreiheit“ (Rede, gehalten on 
zu Berlin am 27. Januar 1897) S. 14f. 
Preuß Landrecht sog antiwissenschaftliche Tendenz Die i 
schärfsten ausdrücklichen Einzelbestimmungen freilich, welche sich in der „Ein— 
leitung“ des Entwurfes befanden und bei Schlosser mit Recht lebhaften Anstoß ban 
erregt hatten, sind im Preuß. Landrechte selbst beseitigt und durch entgegen— 
kommendere ersetzt, s. Savigny, Vom Beruf S. 88; aber dabei, daß das ganze 
Gesetzbuch im Geiste jener Entwurfsbestimmungen gearbeitet war, ist es selbst— i 
verständlich geblieben. 
Preuß. Landrecht, Entlaßbarkeit der Beamten. Ueber die en 
Entwicklung der gesetzgeberischen Behandlung dieser Frage, wobei schließlich die n 
Bemühungen eines Suarez um sichernde Bestimmungen scheitern, s. Stölzel, 
Rechtsverwaltung 2, 301f., 316f. 
Preuß. Landrecht, Ausdehnung. Vortrag von Suarez, gehalten 
in der Berliner Mittwochgesellschaft am 11. Juni 1788, „Inwiefern müssen 
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