Zum zwölften Kapitel.
Georg Friedrich Martens, Literatur: v. Mohl, Gesch. und Lit.
der Staatswissenschaften 2, 460f. — Pütter, Gött. Gel.-Gesch. 2, 137. 326. —
Berner, in Bluntschli's Staatswörterbuch 6, 550 f. — Eisenhart in der A. D. B.
20, 461 f. — Rivier in v. Holtzendorff's Handbuch des Völkerrechts 1, 465 f. —
Dedekind, Abriß einer Geschichte der Quellen des Wechselrechts und seiner Be—
arbeitung, 1843, S. 144 f. — Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts Bd. 1,
1. Abth, 1864, S. 195 f. — Derselbe „Ueber die wissenschaftliche Behandlung
des deutschen Handelsrechts“ in seiner Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht
1 (1858), 10f. — F. von Martitz in seinem Artikel „Völkerrecht“ bei O. Fischer,
Rechtsforschung und Rechtsunterricht auf den deutschen Universitäten, Berlin
1893 31097
G. F. M. Leben nach Aufgabe der Professur. Martens war
1808—1813 westfälischer Staatsrath, 1814 ward er hannoverscher Geh. Kabinets—
rath und ging 1816 nach Frankfurt als hannoverscher Bundestagsgesandter;
in dieser Stellung ist er bis an sein Lebensende verblieben. „Ueber seine
spätere Wirksamkeit ist nichts in die Oeffentlichkeit gekommen; nur ersieht man
aus den Protokollen der deutschen Bundesversammlung, daß er auch in diesem
Abschnitt seines Lebens mit Gründlichkeit und in ehrenwerthem Sinne arbeitete.
Martens' Name gehört zu den schönsten und reinsten in der Wissen—
schaft; es klebt gar kein Flecken an demselben.“ (von Mohl a. a. O. S. 472.)
Völkerrecht, Zwischenglieder zwischen Moser und Martens.
Als solche wären etwa zu nennen: Karl Gottlob Günther, Grundriß
eines europäischen Völkerrechts nach Vernunft, Verträgen, Herkommen und
Analogie mit Anwendung auf die deutschen Reichsstände, 1777; und Pierre
Joseph Neyron, Principes du droit des gens Européen conventionel
et coutumier, Braunschweig 1783, Bd. 1, Friedensrecht (Bd. 2, Kriegsrecht, ist
nie erschienen). Daran reiht sich dann, alsbald nach Martens' erster Schrift,
ein ausführliches Werk Günther's, unter fast demselben Titel wie sein Grund—
riß, welches sechs Theile umfassen sollte, von dem aber nur der erste Theil