Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

2 Zu Kapitel 12, S. 494 498 
Quellen des Völkerrechts giebt. Einige vom Standpunkte des Juristen aus 
gebotene Abweichungen hat er dann in den „Abriß“ eingeführt, so namentlich 
indem der Abschnitt „von den Handelsgeschäften“ Büsch's handelsübliche Unter— 
eintheilung in Propre- und Commissionshandel aufgiebt, statt dessen aber die 
Untereintheilung nach den einzelnen Handelsgeschäften, als Tausch, Kauf, Zah— 
lung u. s. f, aufnimmt. 
Jakob Friedrich Bielfeld, lebte 1717 1770, in den Freiherrnstand 
erhoben 1748, s. über ihn Steffenhagen in der A. D. B. 2, 624. — Vgl. 
namentlich Albert Sorel, L'Europe et la Révolution francçgaiss. Première 
partieô: Les moeurs politiques et les traditions, 2. éd., Paris 1887, S. 119; 
und für die fsorswährende Benußunge S 11, 19, 26, 71. 79 100. 114.162 
14 31 34 332322 11014 118, 161 
I 1 
Justus Möser. Ueber sein Leben Wegele in der A. D. B. 22, 385f. 
und dort Angeführte; außerdem besteht bekanntlich über seine Werke eine ganze 
Literatur, die hier nicht angeführt zu werden braucht. — Wegen der Aeußerungen 
gegen das Naturrecht in den patriotischen Phantasien s. die Citate bei 
Reinhard Frank, Naturrecht, geschichtliches Recht und soziales Recht, Leipzig 
1894, S. 17. 
112 
Fohann Friedrich Reitemeier, geb zu Gottingen 17565 wo 
zunächst Philologie unter Heyne, sodann Rechtswissenschaft unter Pütter studirte, 
auch nach erlangter Doktorwürde 1783 —1785 docirte. Alsdann folgte er einer 
Berufung als o. Prof. der Rechte nach Frankfurt a. d. Oder, wo er mit den 
Verhältnissen des preußischen Staats bekannt wurde und aus diesen frische 
Anregungen entnahm. Bald aber wurde er dort, in Folge seines leidenschaft— 
lichen Hanges, kleine Reibereien zu schlimmsten Injurien zu steigern, in üble 
Händel verwickelt, welche sich seitdem in unentrinnbarer und unentwirrbarer 
Verwebung seinem Lebenslaufe anheften und ihn von Land zu Land verfolgen. 
Ihretwegen vertauschte er 1805 Frankfurt mit Kiel, wurde auch dort aus glän— 
zender akademischer Thätigkeit heraus in die ärgerlichsten Injurienprozesse ver— 
wickelt, verlor deshalb 1811 seine Professur, wurde 1822 und 1829 von dänischen 
Gerichten wegen stets sich überbietender Verlästerung des ganzen Justizwesens 
zu schweren Strafen verurtheilt, flüchtete nach Hamburg und ist dort erst am 
28. August 1839 gestorben. (LLandsberg in der A. D. B. 28, 154 f. mit weiteren 
Einzelheiten und mit zahlreichen Anführungen.) 
Reitemeier. Unterscheidung zwischen natürlichem und all— 
gemeinem positiven Recht. Unter letzterem versteht Reitemeier die Zu— 
sammenfassung der leitenden Principien des Rechtszustandes, wie sie sich ähnlich 
bei einem jeden Volke auf ähnlichen Kulturstufen — Recht der Wilden und 
Nomaden, der Ackerbauer, der kunstreichen und gebildeten Vöolker — aus einer 
Vergleichung der uns bekannten Rechtsgeschichte der einzelnen Völker ergeben. 
Dieses allgemeine positive Recht soll gewissermaßen das übliche „hypothetische 
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