Zu Kapitel 12, S. 504 512.
Unsterscheidung von vollständigen und unvollständisgen
Pflichten: Wegen Grotius s. Hufeland, Versuch über den Grundsatz des
Naturrechts, 1785, S. 16f.
Kant, Surafrechtstheorie Bearbettungseitens oerphileo
sophischen Schüler. Hierher gehört besonders das der Publikation von
Kant's Strafrechtstheorie durch ihn selbst vorgreifende Werk des Professors der
Philosophie zu Erlangen Joh. Heinr. Abicht (lebte 1762 -1816): „Die Lehre
von der Belohnung und Strafe in ihrer Anwendung auf die bürgerliche Ver—
geltungsgerechtigkeit überhaupt und auf die Kriminalgesetzgebung insbesondere“,
2 Bde, Erlangen 1796f. Vgl. darüber und über ähnliche Versuche von Karl
Christ. Erhard Schmid und von Ludw. Heinr. Jacob: Günther, Idee der Wieder—
vergeltung 2. 264f Ablehnung seitens der Juristen s.,Revision
der Literatur für die Jahre 1785 —1800 in Ergänzungsblättern zur Allgemeinen
Literatur-Zeitung dieses Zeitraumes, 1. Jahrganges 1. Bd., Jena und Leipzig
1801, Nr. 33, Revision der Fortschritte des Kriminalrechts“, Sp. 255; dieser
Aufsatz rührt her von Grolmann.
Kant, Eigenthum bloß möglich im Staate. Dagegen wird
freilich vermittelnd in 89 doch die Möglichkeit eines provisorischen äußeren
Mein und Dein für den Naturzustand eingeräumt.
Kant, Staatsursprung. Vgl. Seeger, Die Strafrechtstheorien Kant's
und seiner Nachfolger im Verhältniß zu den allgemeinen Grundsätzen der kriti—
schen Philosophie (Tübinger Ehrengabe an Berner, Tübingen 1892, Nr. 2), S. 17.
Kant, Einschränkung des Staats auf das Gebiet des Rechtlichen.
Bekanntlich vertritt neben Kant, aus dessen Prämissen diese Folgerungen vor—
wegnehmend, diesen Standpunkt am Energischsten und Frühesten Wilhelm von
Humboldt in seiner Jugendschrift vom Jahre 1792, den „Ideen zu einem Ver—
suche, die Grenzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen“.
Kant, schulgemäßer Ausdruck für den Gegensatz zum Natur—
recht: vgl. E. Zeller, Ueber das Kantische Moralprincip und den Gegensatz
formaler und materialer Moralprincipien, in des Verfassers „Vorträgen und
Abhandlungen“, 3. Sammlung, Nr. J, namentlich S. 156, 163f.
Fichte. Sämmtliche Werke Bd. 3 S. 1385; vgl. außerdem: „Das
System der Rechtslehre“, vorgetragen Ostern bis Michaelis 1812, zum Abdrucke
gebracht in Fichte's nachgelassenen Werken 2, 995—652.
Kant's Einflußstärker als Fichte's auf die Jurisprudenz: Dies
räumt selbst ein der Herausgeber von Fichte's sämmtlichen Werken, J. H. Fichte,
in der Vorrede zum 3. Bande S. XVIII, während diese Vorrede sonst gerade
die Bedeutung Fichte's im Verhältnisse zu Kant eher zu überschätzen geneigt
sein dürfte.
ne—
Aeußerungen über den Durchschnitt der een ansaneg
vgl. z. B. Fichte, Sämmtliche Werke 1, 430 Anm.
Gottlieb Hufeland, geb. 19. Oktober 1760 zu Danzig, bezog die
Univ. Leipzig 1780 und hörte dort bei Platner, Biener, Sammet, machte dann
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