Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

Kapitel 12 6.512 355. 19 
Mn 1782 und 1783 eine große Reise durch die Niederlande, Frankreich und die 
d Schweiz, worauf er zum weiteren Studium nach Göttingen ging; er besuchte 
dort die Vorlesungen von Pütter, Spangenberg, Claproth, Waldeck, Meister, 
d Schlözer, Spittler. Im Jahre 1784 begab er sich nach Jena, ward dort 1785 
n on Dr. Phil. und jur., begann 1786 über juristische Fächer zu lesen, wurde 1788 
esorß dr ao., 1790 überzähliger o. Prof. und trat 1793 in den Schöppenstuhl und in die 
Ne Lhre reguläre Professur des Lehnrechts ein. Im Jahre 1803 ging er als Prof. der 
lihe Ve Pandekten nach Würzburg, von da mit der Univ. 1806 nach Landshut, folgte 
sonderen, aber 1808 einer Berufung in seine Vaterstadt als Senatspräsident und Bürger— 
von nl meister. Als er diese Aemter niedergelegt hatte, erschien er 1812 wieder in 
Wieden Landshut, wo sich jedoch seine endgültige Wiederanstellung zerschlug, so daß er 
Mbssien Ostern 1816 nach Halle zog, wo er am 18. Februar 1817 gest. ist. Anfeindungen 
enenen und Kontroversschriften betr. sein Verlassen des Danziger Bürgermeister-Postens 
ihn im Augenblicke der Gefahr (1812) und betr. das Scheitern der Landshuter 
. Mn Reaktivirung verbitterten seine letzte Lebenszeit. Sein Vorlesungsgebiet war 
ein sehr weites, er las über römisches Recht, deutsches Staats- und Privat— 
n nn recht, europäisches Völkerrecht, Naturrecht, Geschichte und Encyklopädie der Rechte, 
Mun Politik, Staatswissenschaft, Handelswissenschaft; literarisch ist er auch auf staats— 
und handelswissenschaftlichem Gebiete thätig gewesen. (Ersch und Gruber, Ency— 
n huns klopädie Sect. 3, Th. 11, S. 370f. — Eisenhart in der A. D. B. 18, 296f. 
m* — Roscher, Gesch. S. 654 f.) 
m G. H. Lehrbuch des Naturrechts, 2 Aufl. 1795 
3 G. H, Institutionen des ges. pos. Rechts, 2. Ausg. 1803 
* bt G. H, Geschichte und Encyklopädie. Dieses Lehrbuch ist nicht über 
* des ersten Theiles erste Abhandlung, Jena 1796, enthaltend die römische Rechts— 
geschichte bis zu Ende der Republik, hinausgekommen. — Einen sauberen Detail— 
— beitrag zur Rechtsgeschichte lieferte Hufeland in seiner „Vorläufigen Nachricht 
v von den juristischen Schätzen der Würzburger Univ.-Bibliothek, besonders des 
Rechtsbuches Alarich's“, Bamberg 1805. 
G. H. Abriß der Wissenschaftskunde und Methodologie. 
— Hufeland findet bei Gelegenheit dieser Schrift bereits anzuführen ähnliche Werke 
u. A. von: C. C. Dabelow, 1793; A. F. Schott, 1794; E. Ludw. Aug. Eisen— 
hart, 1795; C. S. Zachariae, 1795; W. G. Tafinger, 1796; Karl Christ. Kohl— 
Mu schütter, 1797; A. F. J. Thibaut, 1797. 
G. H. über Gewohnheitsrecht: Beiträge zur Berichtigung und Er— 
m; Die⸗ weiterung der positiven Rechtswissenschaften, Jena 1792— 1802, erstes Stück 
h dihte Jena 1792, Aufs. Nr. 1 unter dem Titel: „Giebt es allgemeine Gewohnheiten 
ist gerude im juristischen Sinne?“ — In denselben Beiträgen, ebenda, folgender Aufsatz: 
ii „Giebt es ein allgemeines deutsches Privatrecht im juristischen Sinne?“ — 
S. auch später Hufeland's „Einleitung in die Wissenschaft des teutschen Privat— 
rechts“, Jena 1796. — Und endlich wieder in den „Beilrägen“, letztes Stück, 
1802, Nachträge zu den ersten Stücken, genau auf deren Standpunkt beharrend 
— — ugl. überhaupt Gerber, Das wissenschaftliche Princip des gemeinen 
deutschen Privatrechts S. 63f. Dortselbst S. 66, zu Ende der Anm. 33, die 
h irrige Angabe, Hufeland gebe zwei Fälle gemeinen deutschen Gewohnheitsrechtes 
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