Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

Zu Kapitel 1 6351 23 
ah 
belnd Schmalz meines Nacurree ee nstt —vorhereeicct 
itt, esen das Werk durch desselben Verfassers „Encyklopädie des gemeinen Rechts“, 
— önigsberg 1790; fortgesetzt wurde es durch „Das natürliche Staatsrecht“, 
on seinen dönigsberg 1794; und weiter entwickelt durch sein „Handbuch der Rechts— 
philosophie“, Halle 1807. 
moe Schmalz. Publicistisches. Siehe namentlich: „Handbuch des deutschen 
taatsrechts“, Halle 1805. — „Kleine Schriften über Recht und Staat“, Rudol— 
1E tadt 1806. — „Das teutsche Staatsrecht“, Berlin 1825 — — Urtheil von 
Mh Mohl über seine „Staatsverfassung Großbritanniens“ bei v. Mohl, Gesch. 
t n und Lit. d. Staatswissenschaften 2, 47. 
dose di Ernst Ferdinand Klein, s. über seine Betheiligung bei der preuß: 
E Besetzgebung das vorige Kapitel S. 470 f.; über sein Leben und die zugehörige 
d Literatur die Noten S. 299. — Wegen des philosophischen Standpunktes, den 
Klein damals noch einnahm, vgl. z. B. sein „Schreiben an Garve über die 
Nm wangs- und Gewissenspflichten“, Berlin 1789. 
E. Fs. Grundsäße des peinlichen Rechts 2 Aufsl 1799 
E Sicherheltamaßregel der Festhaltung gemeingefähr— 
licher Inquisiten: Vgl. außer den betr. Abschnitten in Klein's Lehrbuch und 
ut außer einer Reihe von Artikeln in dem „Archiv des Kriminalrechts“, Klein's 
Spruchsammlung, Th. 2 Nr. 1; und seine Autobiographie S. 6f„namentlich 
i. Vie 74 
sMmen E. F. K. Strafrechtstheorie. Vgl. Hepp, Darstellung und Beurthei— 
h Vsseh lung der deutschen Strafrechtssysteme, 2, 1, 109 f.; namentlich dortselbst auch 
soL usführliche Darstellung der Polemik mit Feuerbach. — Das Citat des Textes 
W us Klein's Autobiographie S. 18. 
Karl Christian Kohlschütter, geb. 14. Juni 1764 zu Dresden, bezog 
7m 1784 die Univ. Wittenberg, dort 1791 De. juer. 7 Privatdocent, 1 Super⸗ 
din iht, umerar-Professor und bald darauf Prof. des süchs. Rechts, ging 1798 in die 
inin sächs. Regierung über, ist in dieser Stellung vielfach auch zu gesetzgeberischen 
iht und rbeiten herangezogen worden, gest. als Geh. Kabinetsrath zu Dresden 9. Febr. 
5 — 1837. (Teichmann in der A. D. B. 16, 453 f. und dort Angeführte; außerdemn 
nnn acharige „Ueber die Methode, nach welcher die Rechtswissenschaft gegenwärtig 
p auf der hiesigen Universität vorgetragen wird bei Grohmann, Annalen der 
i Iniv. Wittenberg 2, 127.) 
su Kohlschütter, Citate des Textes: Vorlesungen über den Begriff 
von bile er Rechtswissenschaft, S. 185, 186; Propädeutik, Encyklopädie u. s. f. S. 31. 
* Karl Heinrich Gros, geb. zu Sindelfingen 10. November 1765, studirte 
suunin hilosophie und Theologie zu Tübingen und bekleidete dann seit 1788 fünf 
bisn Jahre hindurch das Amt eines Instruktors bei den württembergischen Prinzen. 
Während dieser Zeit, unter dem Einflusse der weltlichen Umgebung, wandte 
uun jun er sich der Rechtswissenschaft zu; er begann das akademische Studium derselben 
Nihhaeli⸗ 1793 zu Jena, am Sitze der kritischen Philosophie, um es 1794 zu Göttingen, 
trhalh de am Sitze der positiv-historischen Richtung, fortzuführen. In Göttingen lernte 
2* ihn Hardenberg kennen und veranlaßte seine Ernennung zum Prof. in Erlangen 
1796, wo er unter Ablehnung zahlreicher Berufungen, u. A. nach Halle als 
Landsberg, Gesd ich te der deutschen Rechtswissenschaft. Noten 2 
*
	        
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