Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

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Klein's Nachfolger, blieb, bis 1802 die württembergische Landschaft ihn zu ihrem in 
Konsulenten wählte. Dieses Amt, dasselbe, welches J. J. Moser innegehabt 
hatte, nahm Gros an, wurde jedoch seitens des Herzogs nicht bestätigt; als auf 
Beschwerde beim Reichshofrath von diesem Gerichtshofe am 16. August 1804 Ir 
das Mandat an den Herzog erging, sofort die Bestätigung zu ertheilen, ant— und! 
wortete letzterer mit der Verhaftung von Gros, der auf den Hohenasperg gebracht sath 
wurde. Dort wurde er, wennschon nicht über fünf Jahre, wie sein berühmter ath 
Amtsvorgänger, so doch über fünf Wochen festgehalten, bis es den Bemühungen lu 
Hardenberg's gelang, am 28. September 1804 seine Freilassung zu erwirken. 
Sofort reiste er nach Erlangen ab, wo er seine Professur wieder aufnahm und 
durch alle Unruhen der folgenden Kriegszeiten durchführte. Als er aber 1817 i 
abermals in die württembergische Heimath zurückberufen wurde, dieses Mal unter Lrof 
günstigeren Auspicien, seitens seines inzwischen zur Regierung und zur königl. ofta 
Würde gelangten früheren Schülers, folgte er wiederum. Er trat nun der bir 
Reihe nach in verschiedene hohe Aemter ein, zunächst als Präsident des Königl. 
Württ. Kriminal-Tribunals, dann des Obertribunals, bald darauf als Mitglied I., 
des Königl. Geheimrathes; in diesen Stellungen hat er sich auch um die Gesetz— M 
gebung, namentlich durch Abfassung eines hochgerühmten Entwurfes zu einer 
Strafprozeß-Ordnung, Verdienste erworben, neben den nicht hierher gehörigen für 
politischen Leistungen; er ist in Stuttgart 9. November 1840 gestorben. (Neuer L 
Nekrolog der Deutschen, 18 Jahrgang, Nr. 334, S. 1053. — Abegg, Sym— Theil 
bolae ad historiam juris criminalis litteèrariam, imprimis academiae Prieède- Vn 
rico Alexandrinae, Breslau 1843, S. 18f. — Schmidtlein, Vita O. H. Grosii e 
in der Erlanger juristischen Festschrift zum 25. August 1843. — Ullmann in Ne 
d v 640 sn 
KeH. G. Lehrbuch der philosophischen Rechtswissenschaft. gesel 
Weitere Auflagen Stuttgart und Tübingen 1805, 1815, 1822, 1829 und 
postum 1841. dean 
K.H Ge Strafrechtstheorien Vgl Hepp, Darstellung und Beurthei— Pbo 
lung der deutschen Strafrechtssysteme, 2 Aufl., 2, 1, 170 f.; und wegen der R 
Priorität vor Feuerbach: Schmidtlein, Vita Grosii a. a. O. S. 10 Anm. 183 Nrl 
— Das Citat des Textes aus dem Lehrbuch der philosophischen Rechtswissen⸗ 3 
schaft 8 347, in der 6. Aufl. S. 137. 3 
v 
Ueber die österreichische Gesetzgebung vgl.: Unger, System des 51 
österr. allg. Privatrechts, 1856, 1, 5f. — Stobbe, Gesch. 2, 476f. — Berner, 
Die Strafgesetzgebung in Deutschland seit 1751, S. 8f, 18 f., 45 — Plaff, on 
Ueber die Materialien des österr allgemeinen bürgerl. Geseßbuches, in Grün— m 
hut's Zeitschrift für Privat- und öffentliches Recht, Jahrgang 1875, Bd. 2, in 
S. 254f. — Harras Ritter von Harrasowsky, Geschichte der Kodifikation des Nu 
österr Civisrechts, 1868 — Wahlberg, Die Revision der Theresiana und die g 
Genesis des Josephinischen Strafgesetzbuchs, in Grünhut's genannter Zeitschrift, 9 
Jahrgang 1881, Bd. 8, S. 266 f, und in des Verfassers „Gesammelten kleinen h 
e —aoua — Harrasowsky, Der Codex Theresianus und 
322
	        
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