Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

271 Zu Kapitel 12, S. 521 524 
(s. seine Schrift „Ueber die Aushebung der Wuchergesetze“, Wien 1791), überhaupt 
einer der entschiedensten und rücksichtslosesten, aber auch tüchtigsten und leistungs— 
fähigsten Vertreter des Josephinismus. Sein „Commentar über Josephs II. 
Gerichtsordnung“, Prag 1789, kommt nicht hinaus über die Erläuterung des 
10. Kapitels. Er ist gest. zu Brunn nächst Wien 6. August 1799. 
Kriminalgerichts-Ordnung von 1788, Indizien: vergl. Zeiller, 
Vorbereitung zur österreichischen Gesetzeskunde 2, 63. 
Heinrich Franz Graf von Nottenhann: s. über ihn mn den 
Nachruf in den „Vaterländischen Blättern“ von 1809 Nr. 15, herrührend von 
Pratobevera, abgedruckt auch bei Zeiller, Vorbereitung 4,246f. 
Mathias Wilhelm von Haan, geb. zu Wien 27. Novbr. 1737, nach 
bald aufgegebenen Versuchen im diplomatischen Dienst 1762 Rath auf der Ge— 
lehrtenbank der niederösterreichischen Regierung, 1775 bereits Hofrath bei der 
obersten Justizstelle, 1792 Vicepräsident des niederösterreichischen Appellations— 
gerichts, 1795 oberster Landrichter und Präsident des niederösterreichischen Land— 
rechts, 1797 Vicepräsident der vereinigten Hofkommission in politischen und 
Justizgesetzsachen. Nach Rottenhann's Tode, 1809, wurde er an dessen Stelle 
Präsident derselben Kommission und leitete als solcher eine letzte Lesung, Super— 
revision genannt, des Entwurfes zum Allg. bürg. Gesetzbuche; auch nachdem 
diese legislative Aufgabe erfüllt war, blieb er behufs weiterer Förderung der 
Gesetzgebung, namentlich im Wechselrechte, in dieser Präsidialstellung, welche 
er ausfüllte bis zu seinem Tode, 10. December 1816. Den Präsidialposten am 
Gerichte hatte er bereits 1814 niedergelegt; von ihm rührt auch schon her die 
Hauptarbeit zum Westgalizischen Strafgesetzbuche. Wurzbach, Lex. 6, 9Nf.3 
Maasburg a. a. O. S. 115 f.; besonders über seine Mitwirkung am Allg. bürg. 
Gesetzbuch Pfaff a. a. O. in Grünhut's Zeitschrift S. 273f.) 
Franz Aloys von Zeiller, geb zu Gragß 14 Jan 1751, sud dort 
und später in Wien unter Martini, 1778 Dr. jur. u. Supplent Martinis, 
1782 dessen Nachfolger auf dem Lehrstuhl für Naturrecht, später auch Lehrer 
des Strafrechts und des Strafprozesses an der Univ. Wien, daneben 1794 
Reg.Rath, 1795 Wirkl. Appellationsrath, 1797 Beisitzer der Hofkommission in 
Justizgesetzsachen, wegen seiner Thätigkeit in dieser Kommission seit 1802 von 
anderen Aemtern entbunden, 1803 Vicedirector des juridisch-politischen Studiums 
u. Direktor der juristischen Fakultät, 1808 Beisitzer der Studienhofkommission 
u. s. f, eines Theiles seiner Aemter wegen hohen Alters 1816 entlassen, jedoch 
fortgesetzt schriftstellerisch und in der Gesetzgebung thätig bis zu seinem Tode, 
der zu Hietzing bei Wien 23. August 1828 erfolgte. (Wurzbach, Lex. 59, 283f3 
u. Maasburg a. a. O. S. 144 f.) 
F. A. 3. Vorlesungen über Heineccius: Praelectiones in 
Heineccii Hementa ete., adnexis praecipuis juris Austriaci differentiis, 
Wien 11781. 
F. AZ. AMenßerungen über die römische Lehre vom Vesitß— 
s. Pfaff in Grünhut's Zeitschrift a. a. O. S. 291 Note 66; und ebenso Pfaff 
u. Hofmann, Exkurse a. a. O. S. 75; Savigny's Besitz war in 1. Aufl. 1803 
in 2. Aufl. 1806 erschienen. — Vergl. wegen des Standpunktes, den Zeiller 
19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.