Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

24 Zu Kapitel 2, S. 42 
die ganzen Pandekten auswendig gewußt haben; schon früh, in dem Traktate de 
vera et varia ratione status Germaniae modernae, Altorf 1667, zu Gunsten 
weitgehender Toleranz sich aussprechend, gerieth er alsbald in den Verdacht des 
Synkretismus und hierdurch nicht nur in literarische (ogl. Stryk in seiner Aus— 
gabe von Brunnemann's Kirchenrecht, ad libr. 1 cap. 6 memnbr. 1.82)5) 
sondern auch in amtliche Schwierigkeiten; daß ihn Karl Ludwig, der Spinosa 
einen Lehrstuhl anbot und Pufendorf gegen die Orthodoxie schützte, trotzdem 
nach Heidelberg berief, ist nicht auffallend; in dem streng Lutherischen Frank— 
furt mag ihm Spener's Wohlwollen zu Gute gekommen sein. 
Jacob Bernhard Mulz, geb. zu Nürnberg 15. Mai 1637, Doctor der 
Rechte zu Altorf 1670, praktizirte in seiner Heimath bis 1675, da ihm diese Thätigkeit 
wegen Respektlosigkeit gegen das Stadtgericht untersagt wurde, dann in Oettingen— 
schen Diensten bis zum Geh. Rath, Kanzlei-Consistorial- und Kammer-Director 
aufgestiegen, überwarf sich mit seinem Dienstherrn, gewann gegen ihn einen 
schweren Proceß beim Reichshofrath, in Folge seines im Texte genannten Werkes 
vom Kaiser zum Mitgliede dieses Gerichtes ernannt, aber nie in dasselbe ein— 
geführt, mehrfach als Reichskommissarius entsendet, u. a. nach Nürnberg, „wo 
man ihn aber nicht gerne gesehen haben wird“. Er starb unverheirathet und 
in größter Dürftigkeit zu Wien 15. Januar 1711. (Will, Nürnberger Gelehrten— 
Lexikon 2, 689; Jugler 4, 363 f.) — Werke: Das im Text genannte Haupt— 
werk stellt, indem es die Majestätsrechte des Kaisers durchgeht und die Rechte 
der Stände im Reiche, sowie in ihren Territorien, jenen beiordnet, thatsächlich 
das ganze deutsche Staatsrecht dar. — Der Traktat: De officio drectorum et 
ducum circeularium in executione sententiarum, 16N, ist oft abgedrnckt und n 
besprochen. FJugler aa. O. S. 370 
Philipp Reinhard Vitriarius hatte zu Straßburg bei Boecler 
gehört, Lehrer des Staatsrechts in Genf und später in Leiden bis 1717; auf dem 
Leidener Lehrstuhl folgte ihm sein Sohn Jacob, gestorben 1745. — Des Vaters 
Instit. jur. publ. erschienen, nachdem sie Nic. Dankwarth 1683 ohne Wissen des 
Autors verstümmelt herausgegeben hatte, zuerst legitim Leiden 1686. 
Zuzug nach Letiden aus den laiserlichen Erblanden: J. J. Moser, ag 
Lebensbeschreibung Th. 4, Anhang, S. 21; u. Bibl. jur. publ. S. 6. — So m 
blieb es, bis Göttingen mit Pütter an die Stelle trat. i 
Johann Friedrich Pfeffinger, geb. zu Straßburg 5. Mai 1667, * 
dort Gymnasium, Universitäten Straßburg, Leipzig, Wittenberg; Hofmeister bei 93 
dem ältesten Sohne des Fürstl. Zellischen Geheimen Rathes und Vizekanzlers 
Wipert Ludwig von Fabrice, 1692 Lehrer der mathematischen Wissenschaften an 
der (1712 in eine Akademie verwandelten) Ritterschule zu Lüneburg, dort 1708 
Inspektor, aus diesem Amte, nachdem er 1724 eine Berufung als Bibliothekar 
nach Hannover abgelehnt, wegen schwerer Krankheit geschieden 16. Sept. 1729, 
gest. 27. Aug. 1730. Sein Nachfolger in der Lüneburger Stellung ward der 
hochverdiente juristische Literarhistoriker Jugler, über welchen später, im 11. Ka— 
pitel. Gugler 4, 16f.; Zimmermann in der A. D. B. 256, 630). — Weitere 
Ausgaben seines Werkes: 2. Aufl. in 2 Bon., Gotha 1698 —1699; 3. Aufl. in 
4 Bon, Gotha, je ein Band 1712, 1718, 1725, 1730.
	        
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