Zu Kapitel 3, S. 74 16. 49
Vorarbeit dazu hatte freilich gethan van Dale, de oraculis ethnieorum disser
tationes duae, Amsterdam 1683. — Th. kennt und citirt letzteren mehrfach;
vergl. „Summarische Nachrichten von auserlesenen Büchern“ S. 387 f. und 506f.
der 12 ersten Stücke.
Dissertationen des Jahres 1687: De jure cirea somnum et somnia,
ohne besondere Bedeutung, im Geschmack von Stryk's Abhandlungen de jure
sensuum. — De abigeatu, eine lediglich gelehrte Studie über dieses Delikt der
3 römischen Kaiserzeit — De feudis oblatis, unbedingt nach Pufendorf, dan nach
Severinus de Monzambano, insoferne nicht ohne Interesse, als damit Th. sich
in's Lager der unbedingten „Fürstenianer“ begibt, in welchem er dauernd ver—
7 blieben ist, wenn er auch später (vgl. im Texte dieses Kapitels, S. 96) gerade
unn in der Einzelheit der feudi oblati Ansicht gewechselt hat.
mt Grazian's Grundregeln. — Grazian, Arte de prudenzia, in's
ren Französische übersetzt von Amelot de la Houssaye; vgl. Borinski, B. Grazian
m und die Hof-Literatur in Deutschland, Halle 1894; speziell zu Th. S. 833f., 92f.
Collegien 1688, außer den Institutionen: de prudentia cogitandi et
ratiocinandi, darin u. a. über Präjudizien, über die christliche Sittenlehre, sowie
auch über die Mängel der Aristotelischen Ethik; über Staatsrecht, nach Sev. de
Monzambano. In dem Programm zur Sittenlehre spricht Th. sich scharf gegen
Spinosa aus, dessen Lehren er stets verdammt hat. Andere Schriften
dieses Jahres: Introductio ad Philosophiam aulicam seu Lineae primae
libri de prudentia cogitandi et ratiocinandi; und Diss. de sponsione Ro—
manorum Numantina ad l. 4 de capt. et leg. ult. de legat.
Unvollkommenheiten des Römischen Rechts. Diese 30, naevi“
sind zu bezeichnend, um nicht einzelne aufzuführen: 1. daß mit dem statu regio
alle weisen leges regiae abgeschafft worden; 3. daß man, nach den 12 Tafeln,
der disputatio fori zu viel Spielraum gelassen; 5. daß man dem Prätor nicht
vergönnt, die harten Gesetze direkt zu ändern, ihm aber doch zugelassen, dies
heimlicher Weise zu thun; 6. daß man durch Scheidung des officium praetoris
Q et judicis unnütze Distinktionen veranlaßt habe; 8. daß durch die Responsa
hune Prudentum die Masse der Gesetze und damit die Verwirrung noch gesteigert
worden sei; 9. daß der Gesetzgebungsplan Julii Caesaris nicht zu Stande ge—
8 kommen; 11. der Wirrwarr der Sekten; 13. daß Ueberflüssiges in's Edictum
hn perpetuum aufgenommen worden sei; 17. daß das Unglück gewollt, daß in den
h unwissendsten Zeiten ein besonders Unwissender (Tribonian) die Codifikation be—
sorgt habe; der Rest der Nummern bezieht sich dann auf die Mängel dieser
Codifikation. — Wegen der hier Justinian und Tribonian treffenden Vorwürfe
vgl. Pufendorf, Eris Scandica S. 165; es besteht aber auch ein Zusammenhang
mit Hotmann's Antitribonianus, vgl. Baron, Franz Hotmann's Antitribonian,
Berner Festgabe für Bologna, 1888.
Zum Jahre 1689. Andere Schriften dieses Jahres: Disp. de ser
vitute stillicidii. — Disp. de jure asyli Legatorum aedibus competente
occasione controversiae illustris inter Pontificom et Galliae Regem. — Recht—
liches Bedenken über die Leipziger Universitäts-Acta mit M. Francken gegeben,
vom 23. Okt. (mitgetheilt in den „Gemischten Händeln“ 2, 439 f.) — Disp. de
Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft. Noten.