Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

Zu Kapitel 3, S. 84 85 53 
spricht den Inhabern der Landeshoheit die volle Souveränität zu und bezeichnet 
herkömmliche, dem nicht entsprechende Ausdrucksweisen als lediglich geschichtliches 
—. Ueberbleibsel; und de jure statuum Imperii dandae civitatis, spricht dem— 
gemäß dem Landesherrn das Recht der Städtegründung zu. Diese letzte Disser— 
tation ist auch interessant wegen der langen rechts- und kulturhistorischen Ein— 
leitung. Gründliche Untersuchungen über die Geschichte der Hörigkeit in Deutsch— 
land und über die Frage, aus welchen Ständen sich die Stadtbürger zuerst 
rekrutirten, gehen da zusammen mit einem Vergleich zwischen dem bloß dem 
e Mammon und dem Luxus dienenden städtischen und dem auf natürlicher Pro⸗ 
duktions⸗ und Lebensart beruhenden dörflichen Wesen, einem Vergleiche, welcher 
allerdings dem Pietismus entspringen mag, aber schon geradezu an die Physio— 
* kraten und an Rousseau erinnert. Im corollarium dazu heißt es u. a.: „Feolices 
h rustici, quod medicos ignorant; feliciores, si ignorarent IOtos; felicissimi, 
si non opus haberent Theologis“. 
Angriffe gegen des Th. kirchenstaatsrechtliche Ausführungen. 
Genannt sei die Disp. de jure decidendi controversias theologicas, gehalten 
im Januar 1696 von des Th. altem Todfeind Samuel Benedikt Carpzov zu 
Leipzig. Uebrigens gehen diese Händel und diese Literatur in's endlose. Aus 
derselben Zeit stammt noch des Th. Gutachten zu Gunsten der Hildesheim'schen 
Stände in dem berüchtigten Simultaneum-Streit, gedruckt erst 1703 fol. als ,Ante- 
vindiciae Statuum Episcopatus Hildesiensis“. 
Replik, unter dem Titel: „Das Recht evangelischer Fürsten“ 
u. .f.bereits 1699 erschien die vierte Auflage. — Diese Schrift bezeichnet 
selbst Thomasius und Brenneysen als ihre Autoren, jedoch kann man sie getrost 
Th. ganz zurechnen; wie ausschließlich hier Brenneysen als seines Lehrers Mund— 
stück dient, geht u. a. auch daraus hervor, daß er später die hier ausgesprochenen 
Grundsätze feierlich widerrufen hat, vgl. Friedländer a. a. O S. 308. — Die 
98 schon früher diktirten Sätze des Th. abermals mitgetheilt in den 
„Gemischten Händeln“, Bd. 2, Handel 1, S. 1 40. 
in Verhältniß zu Locke. Die Benutzung der Locke'schen Toleranz-Briefe 
t geht namentlich daraus hervor, daß die drei Ausnahmen von der allgemeinen 
tdh Toleranz genau diesen entlehnt sind. Nur daß Locke jene allgemeine Toleranz 
ihts alh auf alle Religionen, Juden, Türken und Heiden bezieht; während Thomasius 
I stets bloß an verschiedene Confessionen und Sekten christlichen Glaubens denkt; 
ndürsteni indessen Pufendorf wieder nur an die verschiedenen Schwankungen der protestan— 
uhe in d tischen Doktrin, unter Ausschluß selbst der Katholiken, gedacht hatte. — In Bezug 
aufllirerss auf Aufgabe und Zweck des Staates sind Locke und Thomasius wesentlich der— 
ich ein selben Ansicht, ebenso in Bezug auf die absolute Unvereinbarkeit von Glaube 
ig und Zwang; in der prakttischen Schlußfolgerung gehen sie dann freilich wieder 
weit auseinander, wie oben im Text hervorgehoben. — Auch in den Schriften betr. 
die Ketzerei kommen Anklänge an Locke vor, vgl. den Schluß des ersten Briefes 
concerning toleration mit der Besprechung der üblichen Definition der Ketzerei 
in den Disp. an haeresis sit crimen. 
Dispe an hasresis sit erimen, Diese Digpitanon ist n 
* Gesprächsform geschrieben, indem Christianus gegen Orthodoxus siegreich
	        
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