Full text: Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (18. Band, 3. Abtheilung, 1. Halbband, Noten)

Zu Kapitel 83, S. 95. 
Juristen über Schuldhaftung als in sich verwirrt und ungenügend der praktischen 
Brauchbarkeit und Einfachheit des Deutschen und Naturrechts gegenübergestellt 
werden in der Diss. de usu practico doctrinae difficillimae juris Romani 
de ceulparum praestatione in contractibus, gleichfalls von 1705. 
Diss. de tortura etc. Es versteht sich von selbst, daß es nur ein n 
Kunstgriff ist, wenn Th. in dieser Dissertation den Respondenten Martin Bern⸗ ili 
hardi in eigenem Namen sprechen läßt, um dann im Referat (in Form eines 
Briefes an den Respondenten vom 15. Juni 1705) seine praktischen Bedenken J 
geltend zu machen. Das geschieht offenbar, um die Kraft der Entwicklung in ma 
der eigentlichen Dissertation durch Einmischung jener Bedenken, die doch 
auch wieder nicht ganz unterdrückt werden sollen, nicht zu brechen. Sachlich 
rührt die ganze Dissertation aus Herz und Kopf des Th. her, wennschon ein— 
zelne Wörter — auch das ist keineswegs sicher — aus der Feder des Respon— I 
denten stammen mögen. So viel gegen diejenigen, welche Th. das Verdienst il 
an dieser Diss. wegen des Nachwortes ganz absprechen wollen, sie haben keine en 
Vorstellung von dem damals absolut herrschenden Verhältniß zwischen praeses m 
und respondens; der hier vertretenen Ansicht auch Koser, in den „Forschungen 
zur Brandenburgischen und Preußischen Geschichte“, herausgegeben von A. Naude, 3 
6. Bd. 2. Hälfte S. 236 Note 1. — Jene mehrerwähnten praktischen Bedenken n 
selbst sucht Th u. a. klar zu machen durch das Bild, nicht alles, was zur Er⸗ 3 
haltung der Gesundheit tauge, lasse sich am schwerkranken Körper vornehmen, hier uen 
seien ganz andere Vorsichtsmaßregeln angezeigt. 
Andere Werke von 1705. Außer der damals veranstalteten Sammlung 
„auserlesener, in Deutsch noch nie gedruckter Schriften“ des Th. fällt in dasselbe 
Jahr noch seine gutachtliche Thätigkeit in dem Conflikt zwischen dem Herzog u— 
Anton Ulrich von Braunschweig und seiner Hofgeistlichkeit. In diesem Conflikt, 
der gelegentlich des Uebertritts einer Prinzessin zum katholischen Glauben aus —2 
matrimonialer Veranlassung erfolgte — es handelte sich um nichts Geringeres 
als um die Verehelichung der Enkelin des Herzogs, Maria Christina, mit König 
Karl UII. v. Spanien, dem späteren deutschen Kaiser Karl VI. — nehmen die 
Thomasischen Gutachten die Partei des Fürsten mit einer Entschiedenheit, welche 
allerdings nur der folgerichtigen Anwendung der Thomasischen kirchenrechtlichen 
Prinzipien entspringt, aber zugleich mit einer maßlosen Heftigkeit, welche die 
Gewissensnoth jener wackeren Männer ganz übersieht; daneben schrieb freilich 
Th. zur Milde mahnende Privatbriefe an den herzoglichen Minister. Abgedruckt 
sind jene Gutachten in den „Juristischen Händeln“, Th. 4 Handel 1.2,3 61 
bis 261, mit verbindendem Text, der hartnäckig denselben Standpunkt wie jene 
Gutachten festhält; vgl. außerdem etwa K. A. Menzel, Neuere Gesch. der Deutschen 
9, 401 
Unmöglichkeit der Begnadigung bei Todtschlag. Für die * 
ernste Handhabung dieses Prinzipes, selbst in Fällen wo fürstliche Gnade * 
besonders angezeigt und fürstliches Wohlwollen besonders vorhanden war, siehe 
H. Cocceji, disp. de sacrosancto talionis jureé, v. 1705, 8 31, in seinen 
xercitationes curiosae 2, 741; ebenso A. Leyser, Medit. ad Pand. Boi9 
spec. 599, noch aus dem Jahre 1727. Einer der Wenigen, die Th. sich anschlossen, 
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