Zu Kapitel 4, S. 112 113.
H. C, drei Söhne. Von den beiden anderen fiel der älteste, Friedrich
Heinrich, als Oberstlieutenant in Pfälzischen Diensten 1700 bei Roermonde; der
mittlere, Johann Gottfried, der mit Samuel zusammen 1699 unter dem Prä—
sidium des Vaters promovirte, ward später Geh. Regierungsrath in Magdeburg.
H. C. Wissenschaftliche Einheitlichkeit zwischen ihm und
seinem Sohne Samuel, so daß sie kaum von einander zu sondern sind,
namentlich auf dem Gebiete des Naturrechts, wo der Vater hauptsächlich durch
den Sohn zu uns redet: fertiggestellt und selbst herausgegeben hat nämlich
Heinrich von dem großen Grotius-Commentar, den er beabsichtigte, nur zwei
Stücke, in Form zweier Disputationen, aufgenommen in seine Exercitationes
curiosae 2, 1345 f. und 1400 f, auch besonders erschienen unter dem Titel
Prodromus justitiaé gentium“, Frankfurt 1719. — Die Zweifel beginnen
schon bei der Diss. de principiis juris naturalis unico vero et adaequato
von 1699, bei welcher Heinrich Präses, Samuel Respondent ist; indessen spricht
doch alles dafür, daß hier das Verhältniß liegt, wie bei allen anderen Dispu—
tationen der damaligen Zeit, daß nämlich der Präses die Gedanken bis in's
Einzelne hinein geliefert hat, der Respondent höchstens die Abfassung; so ist auch
diese Diss. aufgenommen in des Vaters Exercitationes curiosae 2, 353 —
Wirklich schwierig wird die Frage für die drei großen Folianten des von dem
Sohne, Breslau 1744 1747, herausgegebenen „Grotius illustratus? (der 4. Band,
ebendas. 1752, handelt nicht mehr von des Grotius Jus belli ac pacis, sondern
von des Grotius und Anderer seerechtlichen Schriften; der sog. Einleitungsband,
thatsächlich zwischen jenen drei ersten und diesem vierten Band 1748 erschienen,
rührt mit seinen 12 Diss. prooemiales ausschließlich vom Sohne her); für diese
drei Folianten hat nämlich der Sohn alle Vorlesungen, Notizen und Aufsätze
des Vaters verwerthet, fortwährend seine eigenen Ausführungen dazugefügt und
so den Plan des Vaters ausgeführt; wo aber Samuel, wo der „Beatus parens“
spricht, ist nirgendwo genau angegeben, und doch reicht natürlich die Ueberein—
stimmung zwischen ihnen nicht etwa so weit, daß nicht in Einzelheiten Unterschiede
übrig blieben. — Hauptmittel festzustellen, was Heinrich angehört, sind unter
diesen Umständen, außer den übrigbleibenden, von ihm allein herrührenden
Schriften, die Darstellungen seines Systems, welche ein Brief Friedr. Hermann
Cramer's an den Autor der „Fata ac Merita“ (abgedruckt vor diesen), und
der Sohn in seinem sog. Einleitungsband zum Grotius illustratus, als Diss.
10 dieses Bandes, de principiis Henrici de Cocceji, geben. Daraus, und aus
einer Reihe von Einzelheiten sonst, ergibt sich namentlich der später im Text
hervorgehobene Unterschied zwischen Vater und Sohn betr. die Thesis von der
Congruenz zwischeu Römischem und Naturrecht; ferner läßt sich bemerken, daß
im Grotius illustratus regelmäßig vom Vater herrühren die Ausführungen,
welche gegen Grotius polemisiren und dabei die eigene Theorie entwickeln oder
vertheidigen; während der Sohn regelmäßig die eigentlich den Grotius kommen⸗
tirenden, illustrirenden Stücke geliefert hat.
H. C. Princip des Naturrechts: Wegen des Gegensatzes zu Leibnitz,
der nicht auf den Willen, sondern auf das Wesen Gottes abstellt, vgl. Hinrichs,
a. a. O. 3, 319 f. auch Hartmann, Leibnitz S. 60 f.
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