Einleitung: Politik und Zoll- u. Handelsgesetzgebung. 41
sollte. In diese irgend einzugreifen, unterließen die verbundenen
Staaten weislich, da ihnen die in Berlin gegen sie herrschende
Stimmung bekannt war.
Preußen hatte seinen Gegenentwurf fallen lassen und den
Wiener Entwurf A als Grundlage der Verhandlungen schließlich
angenommen. Oesterreich hatte in der ungemein schwierigen Frage
der Dauer des Vertrages nachgegeben. Ursprünglich hatte es die
Dauer eines mit dem Zollverein abzuschließenden Handelsvertrages
auf 3 4 Jahre hemessen wollen Mach Ablauf dieser Zeit
hatte die vollständige Zolleinigung folgen sollen In An—
knüpfung hieran hatte Oesterreich in seiner, die preußischen
Forderungen vom 20. Juli 1851 betreffenden Zirkulardepesche
verlangt, daß die Erneuerung des Zollvereins nicht auf
längere Zeit als für die vorher bezeichnete Dauer des Handels—
vertrages erfolgen solle, damit die Bundesregierungen mit Bezug
auf die dann folgende Zolleinigung in keiner Weise gebunden
wären. Nunmehr erklärte sich Oesterreich bereit, in eine zwölfjährige
Dauer des Handelsvertrags zu willigen, mit der Bedingung, daß
die Verhandlungen über den Eintritt Oesterreichs in den Zollverein
nach Ablauf von sechs Jahren begonnen werden sollten. Damit
war Preußen einverstanden. Die Feststellung des Tarifs nahm
zwar lange Zeit in Anspruch, bereitete aber keine besonderen
Schwierigkeiten. Unter diesen Umständen wurden die Verhandlungen
derart gefördert, daß der Handelsverrtrag zwischen Preußen und
Oesterreich am 19. Februar 1853 unterzeichnet werden konnte.
Gleichzeitig gelangten auch die in Wien versammelten Be—
vollmächtigten der verbundenen Regierungen mit derjenigen
Oesterreichs zu einer vollen Verständigung über den Vertrag O.
Die Unterzeichnung dieses Vertrages, der zur Zeit eine praktische
Bedeutung nicht mehr hatte, erfolgte gleichfalls am 19. Februar,
wurde jedoch auf den 17. Februar zurückdatirt.
Der Handelsvertrag zwischen Preußen und Oesterreich vom
19. Februar 1853, gewöhnlich der Februarvertrag genannt,
enthielt zunächst wichtige Bestimmungen über die Zollbehandlung
der Gegenstände des Zwischenverkehrs beim unmittelbaren Ueber—
gange aus dem einen Zollgebiet in das andere. Dabei wurde
eine Reihe von Gegenständen wie Rohstoffe, Fabrikmaterialien,
Halbfabrikate und Fabrikate von geringem Werth vom Zoll ganz
befreit. Für die meisten anderen Erzeugnisse der gewerblichen