Full text: Erster Band (1. Band)

Einleitung: Politik und Zoll- u. Handelsgesetzgebung. 67 
gleichfalls in Deutschland ein reiches nur allzu williges Gebiet 
für den Absatz ihrer Erzeugnisse gefunden, ohne ihrerseits irgend 
welche Opfer zu bringen. Alle diesen Staaten hatten Kommissare 
nach Deutschland geschick, um den Gang der Verhältnisse zu be— 
obachten. Jedoch nur derjenige Frankreichs erklärte in Berlin, 
von seiner Regierung beauftragt zu sein, einleitende Vorbereitungen 
zu einem umfassenden Handelsvertrag mit dem Zollverein zu 
treffen. Preußen ging auf diese Verhandlungen ein, die jedoch 
ergebnißlos verliefen, da der französische Kommissar zwar viel 
forderte, jedoch nur äußerst wenig bieten konnte. Aus diesem 
Grunde gingen die Zollvereinsregierungen auch nicht auf eine 
unter dem 1 Dezember 1839 erfolgte erneute Anregung der 
französischen Regierung ein. 
Inzwischen ging Frankreich in höchst rücksichtsloser Weise gegen 
Deutschland vor, indem es durch Verfügung vom 24. September 1840 
den Zoll auf Nähnadeln von 1 und 2 Fres per Kilo auf 8 Fres. 
erhöhte und ähnliche Steigerungen seiner Zölle auf Angelhaken, 
Flachs- und Hanfgarn sowie auf Tischleinwand einführte. Diese 
Maßregeln riefen große Erbitterung in Deutschland hervor, die ihren 
Ausdruck in einem Antrage Preußens vom 25. Januar 1841 
fand, die wichtigsten Exportartikel aus Frankreich mit höheren 
Zöllen zu belegen, wenn dieses seine Zollerhöhungen nicht rück— 
gängig machen sollte. Als dieser Antrag aber auf Bedenken bei 
mehreren Bundesregierungen stieß und daher nicht zur Annahme 
gelangte, hielt die französische Regierung es für angebracht, stärker 
gegen Deutschland vorzugehen; sie erhöhte den Zoll für Schwarz— 
wälder Uhren von 1 Fre. per Stück auf 2 Ircs. 
Infolge dieses erneuten Angriffes entschlossen sich die Zoll— 
vereinsregierungen endlich, die Verdoppelung des Zolles für eine 
Reihe wichtiger französischer Einfuhrartikel vom 1. Januar 1843 
ab zu beschließen, falls bis dahin die Zollerhöhungen in Frankreich 
nicht rückgängig gemacht sein sollten. Frankreich, das ein derart 
entschiedenes Vorgehen wohl nicht erwartet hatte, beeilte sich, Ver— 
handlungen anzuknüpfen, die sich, zeitweise abgebrochen, bis in 
das Jahr 1848 hineinzogen. Frankreich schien von dem Wahn 
befangen zu sein, daß es ganz nach seinem Belieben schädigend 
gegen die deutschen Handelsinteressen vorgehen könne, daß dagegen 
jede von Deutschland ergriffene Gegenmaßregel ein Angriff auf 
die Würde der französischen Nation sei. Da zudem von Frankreich 
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