Full text: Erster Band (1. Band)

116 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
auf Materialeisen und grobe Eisenwaaren. Wegen des Petroleum⸗ 
zolles wurde diese Vorlage wieder abgelehnt. 
Roheisen hatte nach dem Gesetz von 1844 einen Zoll von 
2 Mark für 100 kg. In dem deutsch-französischen Handelsvertrage 
wurde dieser Zoll auf 1,60 Mark und in dem Vertrage mit Oester— 
reich auf 1 Mark ermäßigt. Ein Antrag, den Roheisenzoll auf 
0,50 Mark herabzusetzen, wurde damals noch gegen eine starke Minder⸗ 
heit, mit 140 gegen 101 Stimmen, abgelehnt. 
Das Jahr 1869 war somit ohne Aenderung des Zolltarifs 
verlaufen, 1870 aber wurde eine neue Vorlage mit den früheren 
Tarifermäßigungen eingebracht. Nur von der Herabsetzung des 
Zolles auf grobe Eisenwaaren wurde wegen der französischen Aus— 
fuhrprämien in Form der Titres d'acquit-a-caution Abstand ge⸗ 
nommen, und an die Stelle des Petroleumzolles trat eine Erhöhung 
des Zolles auf Kaffee. Diese Vorlage kam auf dem Wege 
eines Kompromisses zustande. Sämmtliche Tarifermäßigungen 
wurden nach dem Vorschlage der Regierung angenommen und 
besonders, um die Landwirthe einigermaßen zu befriedigen, der 
Zoll auf Roheisen auf 50 Pfennig für 100 ks herabgesetzt. Dafür 
wurde die Erhöhung des Kaffeezolles bewilligt. Die Zölle auf 
Baumwollengarne waren zwar durch einen Antrag aus dem Osten 
stark gefährdet, blieben jedoch unangetastet. 
Das war die autonome Zollrevision von 1870, autonom, weil 
sie aus vollkommen eigener Entschließung erfolgte, und weil, als be— 
sonderes Kennzeichen der handelspolitischen Richtung, für die Zoll— 
ermäßigungen keine Vortheile vom Auslande verlangt oder erreicht 
wurden. Damit war der Bruch mit der früheren Handelspolitik 
des Zollvereins vollzogen. 
Das große weltgeschichtliche Ereigniß, die Errichtung des 
Deutschen Reiches, hatte eine weitgreifende Umgestaltung der ver— 
fassungs- und ressortmäßigen Verhältnisse in Bezug auf Zoll— 
angelegenheiten indirekt ergeben und den Abschluß von Verträgen 
mit dem Auslande zur Folge. Dies soll jedoch hier nicht weiter erörtert 
werden. 
Durch den Krieg war der Handelsvertrag zwischen dem Zoll— 
verein und Frankreich aufgehoben worden. Dafür wurde die Zu— 
sicherung gegenseitiger Meistbegünstigung durch 8 11 des Frankfurter 
Friedens verbrieft. Die Funktionen des Zollparlaments gingen auf
	        
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