Erster Abschnitt: Chronik des Centralverbandes. 149
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Der Eintritt der Vereine ꝛc. in den Centralverband erfolgt
auf schriftliche Anmeldung unter Angabe des Zweckes, des Sitzes,
des Namens des Vereins und der Zahl der Mitglieder unter Bei—
fügung der Statuten. Bei Anmeldung der einzelnen Mitglieder
ist die Angabe des Namens, der Firma, des Wohnsitzes, des
Umfangs und der Art der Fabrik resp. des Geschäftes erforderlich.
Die Aufnahme ist erfolgt, wenn dem Anmeldenden Mitglieds—
karte und Statut per Post oder durch Boten zugesendet worden ist.
Der Beitritt resp. die Aufnahme verpflichtet mindestens zur Zahlung
eines vollen Jahresbeitrages.
4.
Der Austritt aus dem Centralverbande muß schriftlich vor
dem 1. Juli des Jahres dem Geschäftsführer der Centralverbandes
angezeigt werden. — Geschieht dies nicht, so ist der Austritt für
das mit dem 1. Januar beginnende neue Jahr nicht erfolgt, und
das betreffende Mitglied hat für dasselbe die Verpflichtung, welche
es bei Eintritt in den Verband übernommen, zu erfüllen.
Die Vereine, Verbindungen ꝛc., welche dem Centralverbande
beitreten, sind in ihrer Organisation, Wahl ihres Vorstandes und
Entwerfung ihrer Statuten nicht beschränkt, — nur dürfen die
Statuten nichts enthalten, was den Zwecken des Centralverbandes
zuwiderläuft.
86.
Der Centralverband hat sein Domizil in Berlin.
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Die Organe des Centralverbandes sind das Direktorium,
der Ausschuß und die Plenarversammlung der Delegirten.
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e Das Direktorium, welches seinen Sitz in Berlin hat, besteht
aus einem Präsidenten und drei Stellvertretern desselben und wird
auf je drei Jahre durch die Plenarversammlung der Delegirten mit
absoluter Maiorität gewählt.
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id Das Direktorium hat den Centralverband nach außen zu
vertreten und die nöthigen Maßregeln anzuordnen:
) 1. um die Zwecke des Centralverbandes zu fördern;
il 2. die Ausschußsitzungen und Plenarversammlungen der
Delegirten zu berufen und zu leiten;