Full text: Erster Band (1. Band)

150 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
3. dem Ausschusse die Anträge der einzelnen Vereine resp. 
Einzelmitglieder, welche auf Förderung der Centralverbandszwecke 
hinzielen, zu unterbreiten. In dringenden Fällen kann das 
Direktorium über schriftlich vorgelegte Anträge schriftliche Abstimmung 
vom Ausschuß einholen; außerdem bleibt es dem Direktorium über— 
lassen, sofern es dies für nothwendig erachtet, einen Kongreß aller 
direkten und indirekten Mitglieder des Centralverbandes zu berufen; 
4. einen jährlichen Etat zu entwerfen und dem Ausschusse 
vorzulegen, und über die Verwendung der Geldmittel des Verbandes 
nach Maßgabe des Etats Bestimmungen zu treffen. 
10 
Der Ausschuß besteht aus 30 Mitgliedern, welche nebst einem 
Ersatzmann für jedes der Mitglieder von der Plenarversammlung 
der Delegirten mit relativer Majorität auf 3 Jahre gewählt werden; 
derselbe kann sich durch einstimmige Kooptation hervorragende 
Kapazitäten der Volkswirthschaft und Technik beigesellen, welche 
Sitz und Stimme bei den Versammlungen haben. 
Der Ausschuß wird je nach Bedarf vom Direktorium zu 
Sitzungen einberufen, außerdem muß die Einberufung erfolgen, 
wenn dieselbe von 6 Mitgliedern beantragt wird. Der Präsident 
erläßt, dringende Fälle ausgenommen, hierzu 14 Tage vorher die 
Einladungen unter Angabe des Zweckes und des Ortes der Sitzung. 
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Die Plenarversammlung der Delegirten ist durch das 
Direktorium in Uebereinstimmung mit dem Ausschusse mindestens 
einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung muß, außer in den 
dringendsten Fällen, 3 Wochen vor Abhaltung der Versammlung 
unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Auf Antrag von einem 
Zehntel sämmtlicher Delegirten, mindestens aber von 5 Vereinen 
ist eine außerordentliche Plenarversammlung anzuberaumen. 
5 
Beschlüsse werden in den Sitzungen des Ausschusses und in 
den Plenarversammlungen der Delegirten mit einfacher Stimmen— 
mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des 
Präsidenten. 
In den Plenarversammlungen kann je ein Delegirter deren 
10 aus seinem Verein resp. Gruppe vertreten, und genügen hierbei 
einfache schriftliche Vollmachten.
	        
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