150 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
3. dem Ausschusse die Anträge der einzelnen Vereine resp.
Einzelmitglieder, welche auf Förderung der Centralverbandszwecke
hinzielen, zu unterbreiten. In dringenden Fällen kann das
Direktorium über schriftlich vorgelegte Anträge schriftliche Abstimmung
vom Ausschuß einholen; außerdem bleibt es dem Direktorium über—
lassen, sofern es dies für nothwendig erachtet, einen Kongreß aller
direkten und indirekten Mitglieder des Centralverbandes zu berufen;
4. einen jährlichen Etat zu entwerfen und dem Ausschusse
vorzulegen, und über die Verwendung der Geldmittel des Verbandes
nach Maßgabe des Etats Bestimmungen zu treffen.
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Der Ausschuß besteht aus 30 Mitgliedern, welche nebst einem
Ersatzmann für jedes der Mitglieder von der Plenarversammlung
der Delegirten mit relativer Majorität auf 3 Jahre gewählt werden;
derselbe kann sich durch einstimmige Kooptation hervorragende
Kapazitäten der Volkswirthschaft und Technik beigesellen, welche
Sitz und Stimme bei den Versammlungen haben.
Der Ausschuß wird je nach Bedarf vom Direktorium zu
Sitzungen einberufen, außerdem muß die Einberufung erfolgen,
wenn dieselbe von 6 Mitgliedern beantragt wird. Der Präsident
erläßt, dringende Fälle ausgenommen, hierzu 14 Tage vorher die
Einladungen unter Angabe des Zweckes und des Ortes der Sitzung.
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Die Plenarversammlung der Delegirten ist durch das
Direktorium in Uebereinstimmung mit dem Ausschusse mindestens
einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung muß, außer in den
dringendsten Fällen, 3 Wochen vor Abhaltung der Versammlung
unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Auf Antrag von einem
Zehntel sämmtlicher Delegirten, mindestens aber von 5 Vereinen
ist eine außerordentliche Plenarversammlung anzuberaumen.
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Beschlüsse werden in den Sitzungen des Ausschusses und in
den Plenarversammlungen der Delegirten mit einfacher Stimmen—
mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des
Präsidenten.
In den Plenarversammlungen kann je ein Delegirter deren
10 aus seinem Verein resp. Gruppe vertreten, und genügen hierbei
einfache schriftliche Vollmachten.