234 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
ist die Angabe des Namens, der Firma, des Wohnsitzes, des Um—
fanges und der Art der Fabrik resp. des Geschäftes erforderlich.
Die Aufnahme ist erfolgt, wenn dem Anmeldenden Mitglieds—
karte und Statut per Post oder durch Boten zugesendet worden ist.
Der Beitritt resp. die Aufnahme verpflichtet mindestens zur Zahlung
eines vollen Jahresbeitrages.
84.
Der Austritt aus dem Centralverband muß schriftlich vor
dem 1. Juli des Jahres dem Geschäftsführer des Centralverbandes
angezeigt werden. Geschieht dies nicht, so ist der Austritt für das
mit dem 1. Januar beginnende neue Jahr nicht erfolgt und das
betreffende Mitglied hat für dasselbe die Verpflichtung, welche es
bei Eintritt in den Verband übernommen, zu erfüllen.
85.
Die Vereine, Verbindungen ꝛc., welche dem Centralverbande
beitreten, sind in ihrer Organisation, Wahl ihres Vorstandes und
Entwerfung ihrer Statuten nicht beschränkt, — nur dürfen die
Statuten nichts enthalten, was den Zwecken des Centralverbandes
zuwiderläuft.
86.
Der Centralverband hat sein Domizil in Berlin.
Die Organe des Centralverbandes sind das Direktorium, der
Ausschuß und die Plenarversammlung der Delegirten.
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Das Direktorium hat seinen Sitz in Berlin; in dasselbe
werden von der Plenarversammlung der Delegirten mit absoluter
Majorität auf drei Jahre bis zu fünf Mitgliedern gewählt, welche
aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Direktoriums und dessen
Stellvertreter wählen.
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Das Direktorium hat den Centralverband nach Außen zu
vertreten und die nöthigen Maßregeln anzuordnen:
1. um die Zwecke des Centralverbandes zu fördern;
2. die Ausschußsitzungen und Plenarversammlungen der
Delegirten zu berufen und zu leiten;
3. dem Ausschusse die Anträge der einzelnen Vereine resp.
Einzelmitglieder, welche auf Förderung der Centralverbandszwecke