236 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vor—
sitzenden. In der Plenarversammlung kann je ein Delegirter deren
10 aus seinem Verein bezw. seiner Gruppe (8 15) vertreten und
genügt hierbei einfache schriftliche Vollmacht.
Die Delegirten neu in den Verband eintretender Mitglieder
dürfen ihr Stimmrecht in der Delegirtenversammlung erst 6 Monate
nach dem Eintritt, vom Tage der schriftlichen Beitritterklärung ab
gerechnet, ausüben.
Die Wahlen werden in der Regel mittelst Stimmzettel voll—
zogen; eine andere Abstimmungsweise ist jedoch zulässig, wenn sich
von keiner Seite ein Widerspruch erhebt.
1
Die Mitglieder ernennen bei ihrem Eintritt in den Verband
Delegirte in der ihnen gemäß 8 18 zustehenden Zahl, deren Mandat
in Kraft bleibt, so lange eine gegentheilige Anzeige bei dem Direk—
torium nicht gemacht wird. Mitglieder, die weniger als 100 Mark
Beitrag zahlen, ernennen ihre Delegirten nach den Bestimmungen
des 8 18. 815.
Das Direktorium und der Ausschuß stellen die nöthigen
Beamten an, welche besoldet werden müssen. Die Pflichten dieser
Beamten werden nach einer allgemeinen, vom Ausschusse zu ge—
nehmigenden Instruktion durch spezielle Verträge festgestellt.
8516
Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, allen Ver—
sammlungen mit berathender Stimme beizuwohnen.
817
Die dem Centralverbande erwachsenden Kosten aller Art
werden durch Beiträge aufgebracht, welche von den Mitgliedern
nach Selbsteinschätzung geleistet werden, jedoch weniger als 30 Mark
im einzelnen Falle nicht betragen dürfen.
818
Die Zahl der Delegirten, welche die Mitglieder zu stellen
berechtigt sind, wird bemessen nach der Höhe des gezahlten Beitrags
gemäß nachstehender Skala:
100 299 Martk Beitrag l Delegirter,
300 599 2 Deolegirte
600 Mark und darüber für jede 300 Mark mehr ein
weiterer Delegirter.