Full text: Erster Band (1. Band)

236 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vor— 
sitzenden. In der Plenarversammlung kann je ein Delegirter deren 
10 aus seinem Verein bezw. seiner Gruppe (8 15) vertreten und 
genügt hierbei einfache schriftliche Vollmacht. 
Die Delegirten neu in den Verband eintretender Mitglieder 
dürfen ihr Stimmrecht in der Delegirtenversammlung erst 6 Monate 
nach dem Eintritt, vom Tage der schriftlichen Beitritterklärung ab 
gerechnet, ausüben. 
Die Wahlen werden in der Regel mittelst Stimmzettel voll— 
zogen; eine andere Abstimmungsweise ist jedoch zulässig, wenn sich 
von keiner Seite ein Widerspruch erhebt. 
1 
Die Mitglieder ernennen bei ihrem Eintritt in den Verband 
Delegirte in der ihnen gemäß 8 18 zustehenden Zahl, deren Mandat 
in Kraft bleibt, so lange eine gegentheilige Anzeige bei dem Direk— 
torium nicht gemacht wird. Mitglieder, die weniger als 100 Mark 
Beitrag zahlen, ernennen ihre Delegirten nach den Bestimmungen 
des 8 18. 815. 
Das Direktorium und der Ausschuß stellen die nöthigen 
Beamten an, welche besoldet werden müssen. Die Pflichten dieser 
Beamten werden nach einer allgemeinen, vom Ausschusse zu ge— 
nehmigenden Instruktion durch spezielle Verträge festgestellt. 
8516 
Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, allen Ver— 
sammlungen mit berathender Stimme beizuwohnen. 
817 
Die dem Centralverbande erwachsenden Kosten aller Art 
werden durch Beiträge aufgebracht, welche von den Mitgliedern 
nach Selbsteinschätzung geleistet werden, jedoch weniger als 30 Mark 
im einzelnen Falle nicht betragen dürfen. 
818 
Die Zahl der Delegirten, welche die Mitglieder zu stellen 
berechtigt sind, wird bemessen nach der Höhe des gezahlten Beitrags 
gemäß nachstehender Skala: 
100 299 Martk Beitrag l Delegirter, 
300 599 2 Deolegirte 
600 Mark und darüber für jede 300 Mark mehr ein 
weiterer Delegirter.
	        
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