Full text: Erster Band (1. Band)

280 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Der Centralverband sucht diesen Zweck durch alle ihm geeignet 
erscheinenden Mittel zu erreichen, vorzüglich dadurch, daß er die 
vereinzelt bestehenden industriellen und wirthschaftlichen Vereinigungen 
unter sich in Verbindung bringt und denselben zur Vertretung 
ihrer gemeinsamen Interessen dient. 
Zur Erreichung dieser Zwecke wird der Centralverband seine 
Aufgabe auch vorzüglich darin sehen, den Wünschen und Anträgen 
seiner Mitglieder in Bezug 
1. auf die wirthschaftliche und sozialpolitische Gesetzgebung 
des Reiches, beziehungsweise der Einzelstaaten; 
2. auf den Abschluß günstiger Handels- und Schifffahrtsverträge; 
3. auf die Vervollständigung der Verkehrsmittel, insonder— 
heit der Eisenbahnen und Kanäle, auf die Besserung des 
Betriebes und die Vereinfachung und günstigere Gestaltung der 
Tarife; 
4. auf die Regelung der Arbeiterverhältnisse; 
5. auf das Erschließen neuer Bezugsquellen und Absatzwege; 
6. auf die Unterstützung und Einführung für gut erkannter, 
neuer Erfindungen; 
7. auf die Aufklärung der öffentlichen Meinung über die 
gemeinsamen Interessen der Erzeuger und Verbraucher; 
8. auf die Gründung solcher Einrichtungen, welche geeignet 
erscheinen, die materielle Lage der gesammten deutschen Industrie 
zu verbessern, 
nach Kräften gerecht zu werden. 
III. Mitgliedschaft. 
83. 
Dem Centralverbande können als unmittelbare Mitglieder 
beitreten: Vereine, die wirthschaftliche, technische und kaufmännische 
Zwecke verfolgen; Handels- und Gewerbekammern und ähnliche 
Verbindungen; Berufsgenossenschaften; Erwerbsgesellschaften; Firmen 
und einzelne Personen (Industrielle und Freunde der Industrie). 
Der Eintritt der Vereine ꝛc. in den Centralverband erfolgt 
auf schriftliche Anmeldung unter Angabe des Zweckes, des Sitzes, 
des Namens des Vereins und der Zahl der Mitglieder unter Bei— 
fügung der Satzungen. Bei Anmeldung der einzelnen Mitglieder 
ist die Angabe des Namens, der Firma, des Wohnsitzes, des Um— 
fanges und der Art der Fabrik oder des Geschäftes erforderlich.
	        
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