280 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Der Centralverband sucht diesen Zweck durch alle ihm geeignet
erscheinenden Mittel zu erreichen, vorzüglich dadurch, daß er die
vereinzelt bestehenden industriellen und wirthschaftlichen Vereinigungen
unter sich in Verbindung bringt und denselben zur Vertretung
ihrer gemeinsamen Interessen dient.
Zur Erreichung dieser Zwecke wird der Centralverband seine
Aufgabe auch vorzüglich darin sehen, den Wünschen und Anträgen
seiner Mitglieder in Bezug
1. auf die wirthschaftliche und sozialpolitische Gesetzgebung
des Reiches, beziehungsweise der Einzelstaaten;
2. auf den Abschluß günstiger Handels- und Schifffahrtsverträge;
3. auf die Vervollständigung der Verkehrsmittel, insonder—
heit der Eisenbahnen und Kanäle, auf die Besserung des
Betriebes und die Vereinfachung und günstigere Gestaltung der
Tarife;
4. auf die Regelung der Arbeiterverhältnisse;
5. auf das Erschließen neuer Bezugsquellen und Absatzwege;
6. auf die Unterstützung und Einführung für gut erkannter,
neuer Erfindungen;
7. auf die Aufklärung der öffentlichen Meinung über die
gemeinsamen Interessen der Erzeuger und Verbraucher;
8. auf die Gründung solcher Einrichtungen, welche geeignet
erscheinen, die materielle Lage der gesammten deutschen Industrie
zu verbessern,
nach Kräften gerecht zu werden.
III. Mitgliedschaft.
83.
Dem Centralverbande können als unmittelbare Mitglieder
beitreten: Vereine, die wirthschaftliche, technische und kaufmännische
Zwecke verfolgen; Handels- und Gewerbekammern und ähnliche
Verbindungen; Berufsgenossenschaften; Erwerbsgesellschaften; Firmen
und einzelne Personen (Industrielle und Freunde der Industrie).
Der Eintritt der Vereine ꝛc. in den Centralverband erfolgt
auf schriftliche Anmeldung unter Angabe des Zweckes, des Sitzes,
des Namens des Vereins und der Zahl der Mitglieder unter Bei—
fügung der Satzungen. Bei Anmeldung der einzelnen Mitglieder
ist die Angabe des Namens, der Firma, des Wohnsitzes, des Um—
fanges und der Art der Fabrik oder des Geschäftes erforderlich.