Erster Abschnitt: Chronik des Centralverbandes. 281
Die Aufnahme ist erfolgt, wenn dem Anmeldenden Mitglieds—
karte und Satzungen durch die Post oder durch Boten zugesendet
worden sind. Der Beitritt verpflichtet mindestens zur Zahlung
eines vollen Jahresbeitrags.
Der Austritt aus dem Centralverbande muß schriftlich vor
dem 1. Juli des Jahres dem Geschäftsführer des Centralverbandes
angezeigt werden. Geschieht dies nicht, so ist der Austritt für das
mit dem 1. Januar beginnende neue Jahr nicht erfolgt und das
betreffende Mitglied hat für dasselbe die Verpflichtung, welche es
bei Eintritt in den Verband übernommen, zu erfüllen.
Die Vereine, Verbindungen ꝛc., welche dem Centralverbande
beitreten, sind in ihren Einrichtungen, Wahl ihres Vorstandes und
Feststellung ihrer Satzungen, nicht beschränkt, — nur dürfen die
Satzungen nichts enthalten, was den Zwecken des Centralverbandes
zuwiderläuft.
Sämmtliche Mitglieder der dem Centralverbande angehörenden
Vereine, Verbände ꝛc., soweit sie nicht für sich dem Centralverbande
als unmittelbare Mitglieder beigetreten, sind mittelbare Mitglieder
des Centralverbandes.
IV. Beiträge der Mitglieder.
84.
Die Mittel, deren der Centralverband Deutscher Industrieller
behufs Verfolgung seiner Zwecke bedarf, werden durch Beiträge
aufgebracht, die von den Mitgliedern nach Selbsteinschätzung ge—
leistet werden, jedoch nicht weniger als 30 Mark im einzelnen Falle
betragen dürfen.
V. Organe des Verbandes.
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Die Organe des Centralverbandes sind die Versammlung der
Delegirten, der Ausschuß und das Direktorium.
VI. Versammlung der Delegirten.
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Die unmittelbaren Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch
Delegirte aus. Jedes unmittelbare Mitglied ernennt bei seinem
Eintritt in den Verband Delegirte, in der ihm gemäß 8 7 zu—
stehenden Zahl, deren Auftrag in Kraft bleibt, so lange eine gegen—
theilige Anzeige bei dem Direktorium nicht gemacht wird. Mit—
glieder, die weniger als 100 Mark Beitrag zahlen, ernennen ihre