Full text: Erster Band (1. Band)

Erster Abschnitt: Chronik des Centralverbandes. 281 
Die Aufnahme ist erfolgt, wenn dem Anmeldenden Mitglieds— 
karte und Satzungen durch die Post oder durch Boten zugesendet 
worden sind. Der Beitritt verpflichtet mindestens zur Zahlung 
eines vollen Jahresbeitrags. 
Der Austritt aus dem Centralverbande muß schriftlich vor 
dem 1. Juli des Jahres dem Geschäftsführer des Centralverbandes 
angezeigt werden. Geschieht dies nicht, so ist der Austritt für das 
mit dem 1. Januar beginnende neue Jahr nicht erfolgt und das 
betreffende Mitglied hat für dasselbe die Verpflichtung, welche es 
bei Eintritt in den Verband übernommen, zu erfüllen. 
Die Vereine, Verbindungen ꝛc., welche dem Centralverbande 
beitreten, sind in ihren Einrichtungen, Wahl ihres Vorstandes und 
Feststellung ihrer Satzungen, nicht beschränkt, — nur dürfen die 
Satzungen nichts enthalten, was den Zwecken des Centralverbandes 
zuwiderläuft. 
Sämmtliche Mitglieder der dem Centralverbande angehörenden 
Vereine, Verbände ꝛc., soweit sie nicht für sich dem Centralverbande 
als unmittelbare Mitglieder beigetreten, sind mittelbare Mitglieder 
des Centralverbandes. 
IV. Beiträge der Mitglieder. 
84. 
Die Mittel, deren der Centralverband Deutscher Industrieller 
behufs Verfolgung seiner Zwecke bedarf, werden durch Beiträge 
aufgebracht, die von den Mitgliedern nach Selbsteinschätzung ge— 
leistet werden, jedoch nicht weniger als 30 Mark im einzelnen Falle 
betragen dürfen. 
V. Organe des Verbandes. 
895 
Die Organe des Centralverbandes sind die Versammlung der 
Delegirten, der Ausschuß und das Direktorium. 
VI. Versammlung der Delegirten. 
86 
Die unmittelbaren Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch 
Delegirte aus. Jedes unmittelbare Mitglied ernennt bei seinem 
Eintritt in den Verband Delegirte, in der ihm gemäß 8 7 zu— 
stehenden Zahl, deren Auftrag in Kraft bleibt, so lange eine gegen— 
theilige Anzeige bei dem Direktorium nicht gemacht wird. Mit— 
glieder, die weniger als 100 Mark Beitrag zahlen, ernennen ihre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.