Full text: Erster Band (1. Band)

282 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Delegirten nach den Bestimmungen des 87. Jedem Delegirten 
steht in der Versammlung der Delegirten eine Stimme zu. 
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Die Zahl der Delegirten, welche die Mitglieder zu stellen be— 
rechtigt sind, wird bemessen nach der Höhe des gezahlten Beitrags 
gemäß nachstehender Abstufung: 
100 299 Mark Beitrag 1 Delegirter, 
300 599 097 
600 Mark und darüber für jede 300 Mark mehr ein 
weiterer Delegirter. 
Mitglieder, welche weniger als 100 Mark Beitrag zahlen, 
können sich nach freiem Ermessen zu Gruppen vereinigen und nach 
Maßgabe des von einer solchen Gruppe geleisteten Gesammtbeitrags 
und der vorstehenden Abstufung aus der Mitte der Vereinigten 
ihre Delegirten entweder ein für alle Mal, oder besonders vor 
jeder Delegirtenversammlung dem Direktorium bezeichnen. 
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Die Versammlung der Delegirten ist durch das Direktorium 
mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung muß 
außer in den dringendsten Fällen drei Wochen vor Abhaltung der 
Versammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Auf 
Antrag von einem Zehntel sämmtlicher Delegirten oder von min⸗ 
destens fünf Vereinen, ist eine außerordentliche Versammlung an— 
zuberaumen. Ueber Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung 
stehen, dürfen Beschlüsse nicht gefaßt werden. Hiervon is der 
Beschluß über den in einer Delegirtenversammlung gestellten Antrag 
auf Berufung einer außerordentlichen Delegirtenversammlung aus— 
genommen. 
Zur Theilnahme an den Versammlungen der Delegirten sind 
sämmtliche unmittelbare und mittelbare Mitglieder berechtigt. Von 
den unmittelbaren Mitgliedern wird das Stimmrecht den Be— 
stimmungen der 886, 7 und 9 gemäß geübt. Mittelbare Mit— 
glieder haben das Recht, sich an den Verhandlungen zu betheiligen 
und Anträge zu stellen. 
89. 
Jede in einer vorschriftsmäßig einberufenen Versammlung an— 
wesende Zahl der Delegirten ist beschlußfähig. In der Versamm— 
lung der Delegirten werden Beschlüss,e, mit Ausnahme der Fälle, 
für welche diese Satzungen etwas Anderes bestimmen, mit einfacher
	        
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