282 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Delegirten nach den Bestimmungen des 87. Jedem Delegirten
steht in der Versammlung der Delegirten eine Stimme zu.
8
Die Zahl der Delegirten, welche die Mitglieder zu stellen be—
rechtigt sind, wird bemessen nach der Höhe des gezahlten Beitrags
gemäß nachstehender Abstufung:
100 299 Mark Beitrag 1 Delegirter,
300 599 097
600 Mark und darüber für jede 300 Mark mehr ein
weiterer Delegirter.
Mitglieder, welche weniger als 100 Mark Beitrag zahlen,
können sich nach freiem Ermessen zu Gruppen vereinigen und nach
Maßgabe des von einer solchen Gruppe geleisteten Gesammtbeitrags
und der vorstehenden Abstufung aus der Mitte der Vereinigten
ihre Delegirten entweder ein für alle Mal, oder besonders vor
jeder Delegirtenversammlung dem Direktorium bezeichnen.
5
Die Versammlung der Delegirten ist durch das Direktorium
mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung muß
außer in den dringendsten Fällen drei Wochen vor Abhaltung der
Versammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Auf
Antrag von einem Zehntel sämmtlicher Delegirten oder von min⸗
destens fünf Vereinen, ist eine außerordentliche Versammlung an—
zuberaumen. Ueber Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung
stehen, dürfen Beschlüsse nicht gefaßt werden. Hiervon is der
Beschluß über den in einer Delegirtenversammlung gestellten Antrag
auf Berufung einer außerordentlichen Delegirtenversammlung aus—
genommen.
Zur Theilnahme an den Versammlungen der Delegirten sind
sämmtliche unmittelbare und mittelbare Mitglieder berechtigt. Von
den unmittelbaren Mitgliedern wird das Stimmrecht den Be—
stimmungen der 886, 7 und 9 gemäß geübt. Mittelbare Mit—
glieder haben das Recht, sich an den Verhandlungen zu betheiligen
und Anträge zu stellen.
89.
Jede in einer vorschriftsmäßig einberufenen Versammlung an—
wesende Zahl der Delegirten ist beschlußfähig. In der Versamm—
lung der Delegirten werden Beschlüss,e, mit Ausnahme der Fälle,
für welche diese Satzungen etwas Anderes bestimmen, mit einfacher