Full text: Erster Band (1. Band)

Erster Abschnitt: Chronik des Centralverbandes. 283 
Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden. 
In der Versammlung kann je ein Delegirter deren zehn aus 
seinem Verein bezw. seiner Gruppe (8 7) vertreten, und genügt 
hierbei einfache schriftliche Vollmacht. 
Die Delegirten neu in den Verband eintretender Mitglieder 
dürfen ihr Stimmrecht in der Delegirtenversammlung erst 6 Monate 
nach dem Eintritt, vom Tage der schriftlichen Beitrittserklärung ab 
gerechnet, ausüben. 
Die Wahlen werden in der Regel mittels Stimmzettel voll— 
zogen; eine andere Abstimmungsweise ist jedoch zulässig, wenn sich 
von keiner Seite ein Widerspruch erhebt. 
810 
Den Vorsitz in der Versammlung der Delegirten führt der 
Vorsitzende des Direktoriums oder einer seiner Stellvertreter, bezw. 
ein anderes Mitglied des Direktoriums— 
— 
Die Protokolle der Versammlungen der Delegirten werden 
vollzogen durch die Unterschrift des Vorsitzenden und zweier von 
ihm zu bestimmender Mitglieder der Versammlung. 
VII. Der Ausschuß. 
1 
Der Ausschuß besteht aus 30 Mitgliedern, welche nebst einem 
Ersatzmann für jedes der Mitglieder von der Versammlung der 
Delegirten mit relativer Mehrheit auf 3 Jahre gewählt werden; 
derselbe kann sich durch Kooptation hervorragende Kräfte auf den 
Gebieten der Volkswirthschaft und Technik ergänzen; sie haben Sitz 
und Stimme bei den Versammlungen. 
811. 
Der Ausschuß wird je nach Bedarf vom Direktorium zu 
Sitzungen einberufen; außerdem muß die Einberufung erfolgen, 
wenn sie von 6 Mitgliedern beantragt wird. Der Vorsitzende 
erläßt, dringende Fälle ausgenommen, hierzu 14 Tage vorher die 
Einladungen unter Angabe des Zweckes und des Ortes der Sitzung. 
814. 
Der Ausschuß setzt den vom Direktorium vorzulegenden Vor— 
anschlag für die Einnahmen und Ausgaben des nächsten Geschäfts—
	        
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