Erster Abschnitt: Chronik des Centralverbandes. 283
Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
In der Versammlung kann je ein Delegirter deren zehn aus
seinem Verein bezw. seiner Gruppe (8 7) vertreten, und genügt
hierbei einfache schriftliche Vollmacht.
Die Delegirten neu in den Verband eintretender Mitglieder
dürfen ihr Stimmrecht in der Delegirtenversammlung erst 6 Monate
nach dem Eintritt, vom Tage der schriftlichen Beitrittserklärung ab
gerechnet, ausüben.
Die Wahlen werden in der Regel mittels Stimmzettel voll—
zogen; eine andere Abstimmungsweise ist jedoch zulässig, wenn sich
von keiner Seite ein Widerspruch erhebt.
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Den Vorsitz in der Versammlung der Delegirten führt der
Vorsitzende des Direktoriums oder einer seiner Stellvertreter, bezw.
ein anderes Mitglied des Direktoriums—
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Die Protokolle der Versammlungen der Delegirten werden
vollzogen durch die Unterschrift des Vorsitzenden und zweier von
ihm zu bestimmender Mitglieder der Versammlung.
VII. Der Ausschuß.
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Der Ausschuß besteht aus 30 Mitgliedern, welche nebst einem
Ersatzmann für jedes der Mitglieder von der Versammlung der
Delegirten mit relativer Mehrheit auf 3 Jahre gewählt werden;
derselbe kann sich durch Kooptation hervorragende Kräfte auf den
Gebieten der Volkswirthschaft und Technik ergänzen; sie haben Sitz
und Stimme bei den Versammlungen.
811.
Der Ausschuß wird je nach Bedarf vom Direktorium zu
Sitzungen einberufen; außerdem muß die Einberufung erfolgen,
wenn sie von 6 Mitgliedern beantragt wird. Der Vorsitzende
erläßt, dringende Fälle ausgenommen, hierzu 14 Tage vorher die
Einladungen unter Angabe des Zweckes und des Ortes der Sitzung.
814.
Der Ausschuß setzt den vom Direktorium vorzulegenden Vor—
anschlag für die Einnahmen und Ausgaben des nächsten Geschäfts—