284 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
jahres fest und wählt von Jahr zu Jahr eine aus drei Personen
bestehende Prüfungskommission, welche die von dem Direktorium
gelegte Jahresrechnung prüft und rechtsverbindlich für den Verband
die Entlastung ertheilt.
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Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn ein Vorsitzender — 8 10 —
und mindestens noch der fünfte Theil der sämmtlichen Mitglieder
des Ausschusses — der gewählten wie der kooptirten — an—
wesend ist.
Beschlüsse werden in den Sitzungen des Ausschusses mit ein—
facher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
VIII. Das Direktorium.
816.
Das Direktorium hat seinen Sitz in Berlin; in dasselbe werden
von der Versammlung der Delegirten mit absoluter Mehrheit auf
z Jahre bis zu 7*) Mitgliedern gewählt, welche aus ihrer Mitte den
Vorsitzenden des Direktoriums und zwei Stellvertreter desselben
wählen.
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Das Direktorium hat die nöthigen Maßregeln anzuordnen:
1. um die Zwecke des Centralverbandes zu fördern;
2. die Ausschußsitzungen und Versammlungen der Delegirten
zu berufen und zu leiten;
3. dem Ausschusse die Anträge der einzelnen Vereine bezw.
Einzelmitglieder, welche auf Förderung der Centralverbandszwecke
hinzielen, zu unterbreiten. Ueber dringende Fälle kann das Direk—
torium schriftliche Abstimmung vom Ausschuß einholen. Dem
Direktorium bleibt es überlassen, sofern es dies für nothwendig
erachtet, eine Hauptversammlung aller unmittelbaren und mittelbaren
Mitglieder des Centralverbandes zu berufen;
4. einen jährlichen Voranschlag zu entwerfen und dem Aus—
schusse vorzulegen, und über die Verwendung der Geldmittel
des Verbandes nach Maßgabe des Voranschlages Bestimmung
zu treffen.
*) Diese Zahl ist durch Beschluß der Delegirtenversammlung vom
1. Oktober 1901 auf 9 erhöht worden.