Full text: Erster Band (1. Band)

326 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Die Vorlage unterschied sich insofern von ihrer Vorgängerin, 
als mit einer festen Ausgleichungsabgabe von 75 Pfennig für den 
Centner belegt werden sollten: 
1. Eisen und Stahl, geschmiedet und gewalzt ꝛc., 
2. Ganz grobe Gußwagren ꝛc., 
3. Grobe Eisen- und Stahlwaaren ꝛc. 
Die zur Herstellung von 
a) Lokomotiven, Tendern und Dampfkesseln, 
b) Maschinen, insofern sie dem Gewicht nach überwiegend 
aus Eisen oder Stahl bestanden, 
c) Eisenbahnfahrzeugen, weder mit Leder noch mit Polsterarbeit, 
erforderlichen Maschinen und Maschinentheile sollten, nach Maßgabe 
der vom Bundesrath zu erlassenden Kontrolvorschriften, frei von 
der Ausgleichungsabgabe aus dem Auslande bezogen werden dürfen. 
Der 84 der Vorlage lautete: 
„Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1877 in 
Kraft. Es wird durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung 
des Bundesrathes außer Kraft gesetzt, sobald die in anderen 
Ländern thatsächlich bestehende Begünstigung der Ausfuhr von 
Eisen und Eisenfabrikaten durch Ausfuhrprämien in Wegfall ge— 
kommen sein wird.“ 
Aus dieser Fassung des 84 ist bereits zu ersehen, daß auch 
diese Vorlage in der Hauptsache mit dem Hinweis auf die franzö— 
sischen Ausfuhrprämien begründet worden war. 
Vorher bereits, am 20. März 1877, hatten die Abgeordneten 
Dr. Löwe, Jaunez, von Kardorff und Genossen den Entwurf 
eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Vereinszolltarifs*) 
eingebracht. Nach diesem Entwurf sollte für Eisen und Stahl und 
die daraus gefertigten Waaren, aber auch für Lokomotiven, Tender 
und Dampfkessel, für andere Maschinen und Eisenbahnfahrzeuge 
ein fester Zoll von 75 Pfennigen vom 1. Mai 1877 wieder dauernd 
eingeführt werden. Eine Konzession war nur für Lokomobilen und 
landwirthschaftliche Maschinen insofern gemacht, als das zu 
ihrer Herstellung erforderliche Material und die betreffenden 
Maschinentheile, nach Maßgabe der vom Bundesrath zu erlassenden 
Kontrolvorschriften, zollfrei aus dem Auslande eingehen sollten. 
Durch kaiserliche Verordnung sollte festgestellt werden, welche Maschinen 
zu den landwirthschaftlichen gehören. 
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