326 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Die Vorlage unterschied sich insofern von ihrer Vorgängerin,
als mit einer festen Ausgleichungsabgabe von 75 Pfennig für den
Centner belegt werden sollten:
1. Eisen und Stahl, geschmiedet und gewalzt ꝛc.,
2. Ganz grobe Gußwagren ꝛc.,
3. Grobe Eisen- und Stahlwaaren ꝛc.
Die zur Herstellung von
a) Lokomotiven, Tendern und Dampfkesseln,
b) Maschinen, insofern sie dem Gewicht nach überwiegend
aus Eisen oder Stahl bestanden,
c) Eisenbahnfahrzeugen, weder mit Leder noch mit Polsterarbeit,
erforderlichen Maschinen und Maschinentheile sollten, nach Maßgabe
der vom Bundesrath zu erlassenden Kontrolvorschriften, frei von
der Ausgleichungsabgabe aus dem Auslande bezogen werden dürfen.
Der 84 der Vorlage lautete:
„Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1877 in
Kraft. Es wird durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung
des Bundesrathes außer Kraft gesetzt, sobald die in anderen
Ländern thatsächlich bestehende Begünstigung der Ausfuhr von
Eisen und Eisenfabrikaten durch Ausfuhrprämien in Wegfall ge—
kommen sein wird.“
Aus dieser Fassung des 84 ist bereits zu ersehen, daß auch
diese Vorlage in der Hauptsache mit dem Hinweis auf die franzö—
sischen Ausfuhrprämien begründet worden war.
Vorher bereits, am 20. März 1877, hatten die Abgeordneten
Dr. Löwe, Jaunez, von Kardorff und Genossen den Entwurf
eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Vereinszolltarifs*)
eingebracht. Nach diesem Entwurf sollte für Eisen und Stahl und
die daraus gefertigten Waaren, aber auch für Lokomotiven, Tender
und Dampfkessel, für andere Maschinen und Eisenbahnfahrzeuge
ein fester Zoll von 75 Pfennigen vom 1. Mai 1877 wieder dauernd
eingeführt werden. Eine Konzession war nur für Lokomobilen und
landwirthschaftliche Maschinen insofern gemacht, als das zu
ihrer Herstellung erforderliche Material und die betreffenden
Maschinentheile, nach Maßgabe der vom Bundesrath zu erlassenden
Kontrolvorschriften, zollfrei aus dem Auslande eingehen sollten.
Durch kaiserliche Verordnung sollte festgestellt werden, welche Maschinen
zu den landwirthschaftlichen gehören.
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